Stellungnahme Univ.Prof. Dr. Reinhard
Rack:
In der Sache
"Staatsaufgaben" selbst, gehe ich davon aus, dass auch nach den
stattgefundenen und ins Haus stehenden Veränderungen durch die EU-Verfassung
weiterhin die Omnikompetenz des Staates gegeben ist, weil die EU nach wie vor
nur begrenzte Einzelzuständigkeiten wahrnehmen soll und kann.
Die Omnikompetenz
besagt allerdings nur, dass der Staat prinzipiell umfassend regelungsbefugt
ist, nicht dass er tatsächlich in allen Bereichen regulierend oder in der Sache
selbst aktiv werden soll.
Staatsaufgaben sind
im oa Sinn ein eingeschränktes Segment dessen, was möglich ist, was
der Staat tun muss und was er allenfalls tun sollte, zT überlappend mit
den Begriffen Kernaufgaben und sonstigen Aktionsfeldern bzw Aufgaben.
Aus meinem
Verfassungsverständnis und aus meinen politischen Grundpositionen liegt
zweimal der Begriff des schlanken Staates nahe. Dh zum einen die Beibehaltung
einer im wesentlichen als Spielregelverfassung ausgestaltete und daher nur mit
ganz wenigen inhaltlichen Verheissungen angereicherte Verfassung. Und dh zum
anderen einen Staatsaufgabenbegriff der durch eingegrenzte Ordnungsaufgaben und
begrenztes inhaltiches engagement gekennzeichnet ist.
Unter diesen
Vorzeichen gehe ich davon aus, dass Staatszielbestimmungen in allenfalls leicht
ausgebauter Form, und/oder entsprechende Formulierungen in einer Präambel jene
Bereiche und Erwartungen abdecken sollten, die über den status quo
hinausgehen. In wichtigen Einzelbereichen, kann und soll mit einigen wenigen
inhaltlichen Festlegungen im operativen Verfassungstext zusätzlich zu den
Kernaufgabenfestschreibungen Richtungweisung gewährleistet werden, etwa im
Bildungsbereich, bei den Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, uäm.