Ausschuss 3 „Staatliche Institutionen“

 

Arbeitsvorschläge

 

 

1.      Wahlsystem

Innerhalb der Grundsätze des demokratischen Wahlrechtes ist insbesondere das allgemeine Wahlrecht verbesserungswürdig.

So führt die einseitig nur für Nationalrats- nicht aber Landtagswahlen vorgesehene Möglichkeit zur Wahl außerhalb des Wahlgebietes zu einer Ungleichheit des Wahl­rechtes. Zur Beseitigung dieser Ungleichheit wäre die Einführung einer Briefwahl oder ein vergleichbares System (Beschluss der österreichischen Landtagspräsiden­tenkonferenz vom 20.10.2002) zu erwägen.

Im Zusammenhang mit der Frage des allgemeinen Wahlrechtes steht auch die Frage des Wahlalters oder der Anerkennung des Wahlrechtes für alle, mit Stellvertretung bis zu einem bestimmten Alter (Elternstimmrecht) zur Diskussion.

Weiters wäre die Möglichkeit der Einführung des elektronischen Wahlrechtes zu prüfen.

Zu überlegen wäre weiters, inwieweit den Ländern innerhalb der Grundsätze des demokratischen Wahlrechtes eine wesentlich weiter als bisher reichende Wahl­rechtsautonomie zugestanden werden sollte, die auch Elemente des Mehrheits­wahlrechtes beinhalten könnte.

Ø      Nächster Durchführungsschritt:
     Modell einer Neufassung des Artikels 26 bzw. 95 B-VG.

 

2.      Gesetzgebende Körperschaften

Der Bundesrat sollte als Organ der Länder und Gemeinden eingerichtet werden. Demgemäß sollte er sich einerseits aus Vertretern der Landesregierung, der Land­tagspräsidien und der anerkannten Gemeindevertreterorganisationen zusammenset­zen. Mitglieder wären die von diesen Organen bzw. Rechtsträgern zu entsendenden Persönlichkeiten, wobei auf eine ausgewogene Vertretung sowohl nach Gebietskör­perschaften als auch nach politischen Fraktionen zu achten wäre.

Der Bundesrat sollte begleitend in den Weg der Bundesgesetzgebung eingeschaltet sein und nicht erst nach dem Beschluss des Nationalrates.

Es wäre festzulegen, in welchen Fällen dem Bundesrat ein absolutes Veto zukom­men solle und welche Beschlussquoren dafür erforderlich sind.

Im Übrigen sollte das Organisationsrecht der gesetzgebenden Körperschaften so weit wie nur möglich der Autonomie des jeweiligen Gesetzgebers überlassen bleiben.

Ø      Nächster Durchführungsschritt:
     Ausarbeitung eines Modells für einen „Bundesrat neu“.

 

3.      Bundespräsident

Unter der Annahme, dass die Funktion eines demokratisch vom Volk gewählten, monokratischen obersten Staatsorgans aufrecht bleibt, wäre zu überlegen, inwieweit die Aufgabenstruktur dieses Organs – neben seiner Vertretung der Republik nach außen – den Anforderungen einer zeitgemäßen Demokratie noch gerecht wird. Monarchische Vorrechte – wie die Ernennung oder Entlassung des Bundeskanzlers und der Bundesregierung – wären ebenso in dieser Hinsicht zu überprüfen wie Er­nennungs- und Begnadigungsrechte. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich beim Bundespräsidenten zwar um ein vom Volk gewähltes, aber lediglich mono­kratisches Organ handelt.

Eine neue Aufgabenstellung könnte der Bundespräsident demgegenüber als erster Anwalt der Bürger erlangen, welcher aus eigenem Antrieb zur Abstellung von Miss­ständen im Interesse der Bürger Anträge sowohl an die Organe der Gesetzgebung als auch der Verwaltung stellen könnte, ohne in die Entscheidung dieser Organe einzugreifen.

Ø      Nächster Durchführungsschritt:
      Erstellung eines zeitgemäßen Aufgabenkatalogs für das Staatsoberhaupt.

 

 

4.      Bundes- und Landesregierungen

Die obersten Organe der Bundes- und Landesverwaltung sollten sich auf die Regie­rungstätigkeit und die Leitung der Verwaltung konzentrieren (siehe auch Punkt „Legalitätsprinzip“). Die innere Organisation dieser Organe sollte weitgehend aus der Bundesverfassung eliminiert werden und was die Länder betrifft, diesen überlassen bleiben.

Ø      Nächster Durchführungsschritt:

Eliminierung des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregie­rungen, Konzentration der behördlichen Aufgaben auf die Bezirksverwaltungs­organe.

 

5.      Gemeinden

Die Einheitsgemeinde in den derzeit vorgefundenen, auch unterschiedlichen Größen sollte gewahrt bleiben. Die Möglichkeit von Zusammenlegungen wäre daher an autonome Entscheidungen der örtlichen Gemeinschaften zu binden.

Als Alternative zur Übertragung der Gemeindeaufgaben auf staatliche Organe sollte die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften erleichtert werden.

In diesem Zusammenhang sollten Abkommen zwischen den Gebietskörper­schaften sowohl für den hoheitlichen als auch den privatwirtschaftlichen Bereich ohne einengende Verfassungsvorschriften ermöglicht werden.

Der eigene Wirkungsbereich wäre in einer neuen, den zeitgemäßen Verwaltungs­materien adäquaten Form zu definieren (Beispiel: Krankenanstalten).

Ø      Nächster Durchführungsschritt:
Erstellung eines Vorschlags für eine Neuregelung der Art. 115 bis 120 B-VG.


 

6.      Legalitätsprinzip

Die derzeitige verfassungsrechtliche Gesetzesbindung der Verwaltung hat zu immer detailfreudigeren und unübersichtlicheren Gesetzen geführt. Das Rechtsstaatsprinzip wäre daher in der Richtung neu zu gestalten, dass die Gesetzgeber einerseits zu einer Trennung von Rechtsentscheidungen und politischen Freiräumen und anderer­seits innerhalb der Rechtsentscheidungen zu klaren Zielvorgaben anstelle kasuisti­scher Handlungsdeterminanten verhalten werden.

Ø      Nächster Durchführungsschritt:
Versuch einer Neuformulierung des Art. 18 B-VG nach obigen Kriterien.