1.
Wahlsystem
Innerhalb der Grundsätze des
demokratischen Wahlrechtes ist insbesondere das allgemeine Wahlrecht
verbesserungswürdig.
So führt die einseitig nur für
Nationalrats- nicht aber Landtagswahlen vorgesehene Möglichkeit zur Wahl
außerhalb des Wahlgebietes zu einer Ungleichheit des Wahlrechtes. Zur
Beseitigung dieser Ungleichheit wäre die Einführung einer Briefwahl oder ein
vergleichbares System (Beschluss der österreichischen Landtagspräsidentenkonferenz
vom 20.10.2002) zu erwägen.
Im Zusammenhang mit der Frage des
allgemeinen Wahlrechtes steht auch die Frage des Wahlalters oder der
Anerkennung des Wahlrechtes für alle, mit Stellvertretung bis zu einem
bestimmten Alter (Elternstimmrecht) zur Diskussion.
Weiters wäre die Möglichkeit der
Einführung des elektronischen Wahlrechtes zu prüfen.
Zu überlegen wäre weiters, inwieweit
den Ländern innerhalb der Grundsätze des demokratischen Wahlrechtes eine
wesentlich weiter als bisher reichende Wahlrechtsautonomie zugestanden
werden sollte, die auch Elemente des Mehrheitswahlrechtes beinhalten
könnte.
Ø Nächster Durchführungsschritt:
Modell einer Neufassung
des Artikels 26 bzw. 95 B-VG.
2.
Gesetzgebende Körperschaften
Der Bundesrat sollte als
Organ der Länder und Gemeinden eingerichtet werden. Demgemäß sollte er sich
einerseits aus Vertretern der Landesregierung, der Landtagspräsidien und der
anerkannten Gemeindevertreterorganisationen zusammensetzen. Mitglieder wären
die von diesen Organen bzw. Rechtsträgern zu entsendenden Persönlichkeiten,
wobei auf eine ausgewogene Vertretung sowohl nach Gebietskörperschaften als
auch nach politischen Fraktionen zu achten wäre.
Der Bundesrat sollte begleitend in
den Weg der Bundesgesetzgebung eingeschaltet sein und nicht erst nach dem
Beschluss des Nationalrates.
Es wäre festzulegen, in welchen
Fällen dem Bundesrat ein absolutes Veto zukommen solle und welche
Beschlussquoren dafür erforderlich sind.
Im Übrigen sollte das Organisationsrecht
der gesetzgebenden Körperschaften so weit wie nur möglich der Autonomie des
jeweiligen Gesetzgebers überlassen bleiben.
Ø Nächster Durchführungsschritt:
Ausarbeitung eines
Modells für einen „Bundesrat neu“.
3.
Bundespräsident
Unter der Annahme, dass die Funktion
eines demokratisch vom Volk gewählten, monokratischen obersten Staatsorgans
aufrecht bleibt, wäre zu überlegen, inwieweit die Aufgabenstruktur
dieses Organs – neben seiner Vertretung der Republik nach außen – den
Anforderungen einer zeitgemäßen Demokratie noch gerecht wird. Monarchische
Vorrechte – wie die Ernennung oder Entlassung des Bundeskanzlers und der
Bundesregierung – wären ebenso in dieser Hinsicht zu überprüfen wie Ernennungs-
und Begnadigungsrechte. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich beim
Bundespräsidenten zwar um ein vom Volk gewähltes, aber lediglich monokratisches
Organ handelt.
Eine neue Aufgabenstellung
könnte der Bundespräsident demgegenüber als erster Anwalt der Bürger erlangen,
welcher aus eigenem Antrieb zur Abstellung von Missständen im Interesse der
Bürger Anträge sowohl an die Organe der Gesetzgebung als auch der Verwaltung
stellen könnte, ohne in die Entscheidung dieser Organe einzugreifen.
Ø Nächster Durchführungsschritt:
Erstellung eines
zeitgemäßen Aufgabenkatalogs für das Staatsoberhaupt.
4.
Bundes- und Landesregierungen
Die obersten Organe der Bundes- und
Landesverwaltung sollten sich auf die Regierungstätigkeit und die Leitung der Verwaltung
konzentrieren (siehe auch Punkt „Legalitätsprinzip“). Die innere Organisation
dieser Organe sollte weitgehend aus der Bundesverfassung eliminiert werden und
was die Länder betrifft, diesen überlassen bleiben.
Ø
Nächster
Durchführungsschritt:
Eliminierung des Bundesverfassungsgesetzes über
die Ämter der Landesregierungen, Konzentration der behördlichen Aufgaben auf
die Bezirksverwaltungsorgane.
5.
Gemeinden
Die Einheitsgemeinde in den
derzeit vorgefundenen, auch unterschiedlichen Größen sollte gewahrt bleiben.
Die Möglichkeit von Zusammenlegungen wäre daher an autonome Entscheidungen der
örtlichen Gemeinschaften zu binden.
Als Alternative zur Übertragung der
Gemeindeaufgaben auf staatliche Organe sollte die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften
erleichtert werden.
In diesem Zusammenhang sollten Abkommen
zwischen den Gebietskörperschaften sowohl für den hoheitlichen als auch
den privatwirtschaftlichen Bereich ohne einengende Verfassungsvorschriften
ermöglicht werden.
Der eigene Wirkungsbereich
wäre in einer neuen, den zeitgemäßen Verwaltungsmaterien adäquaten Form zu
definieren (Beispiel: Krankenanstalten).
Ø Nächster Durchführungsschritt:
Erstellung eines
Vorschlags für eine Neuregelung der Art. 115 bis 120 B-VG.
6.
Legalitätsprinzip
Die derzeitige verfassungsrechtliche
Gesetzesbindung der Verwaltung hat zu immer detailfreudigeren und
unübersichtlicheren Gesetzen geführt. Das Rechtsstaatsprinzip wäre daher in der
Richtung neu zu gestalten, dass die Gesetzgeber einerseits zu einer Trennung
von Rechtsentscheidungen und politischen Freiräumen und andererseits innerhalb
der Rechtsentscheidungen zu klaren Zielvorgaben anstelle kasuistischer
Handlungsdeterminanten verhalten werden.
Ø Nächster Durchführungsschritt:
Versuch einer Neuformulierung
des Art. 18 B-VG nach obigen Kriterien.