Ausschuss 1 (Staatsaufgaben und Staatsziele – Vorsitz:
Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer)
Aus der Aufgabenstellung des Ausschusses 1 geht
hervor, einen umfassenden Katalog von Staatszielen zu erarbeiten. In der
geltenden Verfassung zählt das Bildungswesen zwar zu den Kernaufgaben des
Staates; als explizite Staatszielbestimmung existiert das
"Bildungswesen" in der Verfassung derzeit nicht. Für eine
künftige in einem europäischen Zusammenhang stehende "Spielregelverfassung"
stellt sich folglich die Frage, was grundsätzlich über den Bereich Bildung in
einer neuen Verfassung stehen kann.
Das BMBWK hält es daher für notwendig
"Bildung" als Staatsziel festzuhalten. Das Staatsziel "Bildung" sollte
nachstehende Überlegungen beinhalten:
Die umfassende Bildung und die Sicherung ihrer
Qualität sind eine öffentliche Aufgabe. Sie kann durch öffentliche und private
Einrichtungen erfüllt werden.
In einer neuen Verfassung ist sicherzustellen,
dass der Bund für den Bildungsbereich die strategische Steuerung,
Koordinierung, Aufsicht und Kontrolle der einzelnen Bildungs-einrichtungen
wahrnimmt. Konsequenterweise muss ein "Bildungsartikel" weiterhin
Folgendes enthalten:
·
Zuständigkeiten
für das Schulwesen (Richtliniengesetzgebung Bund)
·
Art der
Gliederung des Österreichischen Schulwesens
·
Bekenntnis zum
Regionalen Bildungsmanagement
Darüber hinaus sieht sich Österreich den Zielen und
Vorgaben der Europäischen Union verbunden, u.a.:
·
der Mobilität
von Lernenden und Lehrenden
·
Entwicklung
einer europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und
Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten.
·
Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen
Wir befinden uns auf dem Weg in eine Wissens- und
Informationsgesellschaft. Das Management von Wissens- und
Informationsressourcen, lebensbegleitendes Lernen, inter-nationale Benchmarks
sowie europäischer und globaler Wettbewerb geben dem Bildungs-bereich für eine
nachhaltige Wohlstandsentwicklung einer Gesellschaft eine fundamentale
Bedeutung.
Durch die Aufnahme einer derartigen Bestimmung bringt der Verfassungsgesetzgeber die klare Verantwortung des Staatsganzen, d.h. sowohl der "öffentlichen" als auch der "privaten Hand" zum Ausdruck, sich der Thematik Bildung in allen seinen Ausprägungen anzunehmen.