Anlage 3  zum Protokoll über die 3. Sitzung des Ausschusses 4

 

Erläuterungen zu Eigentumsgarantie (auf der Basis der Beratungen vom 28.10.2003)

 

1. Abs 1 fasst die allgemeine Eigentumsgarantie und die Liegenschaftsverkehrsfreiheit zusammen. Hinsichtlich des persönlichen Schutzbereichs ...

- Variante 1: ... bleibt die Beschränkung auf Staatsbürger aufrecht. Ihnen gleichgestellt sind nach Maßgabe des Unionsrechts und des EWR-Vertrages Staatsangehörige eine Mitgliedstaates des EWR.

- Variante 2: ... wird die Beschränkung auf Staatsbürger aufgegeben. Dies angesichts des Umstandes, dass nach dem Recht der Europäischen Union und dem Recht des Europäischen Wirtschaftsraumes nur noch wenige Kategorien von Drittstaatsangehörigen, die ökonomisch dazu in der Lage sind, von einer Gleichstellung ausgeschlossen sind.

 

2. Variante (für den Fall, dass oben Variante 1 gewählt wird): Auf eine gesonderte Normierung der Liegenschaftsfreiheit wird verzichtet. Sie geht im allgemeinen Schutz der Eigentumsgarantie auf. Dies entspricht der Judikatur des EGMR zu Art 1 1. ZPEMRK, aber auch der Rechtslage nach anderen europäischen Verfassungen.

 

3. Der Begriff des Eigentums umfasst nicht nur vermögenswerte Privatrechte, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art 1 1. ZPEMRK auch entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtspositionen. Auch das geistige Eigentum ist geschützt.

 

4. Die Abs 2 und 3 normieren die sogenannten „Grundrechtsschranken“, und zwar getrennt nach den beiden Kategorien der Enteignungen und der Eigentumsbeschränkungen (in der Terminologie der EMRK: Regelungen der Nutzung des Eigentums). Ausdrücklich verankert wird – in Anlehnung an die Grundrechte-Charta der Europäischen Union – eine Entschädigungspflicht für Enteignungen. Im Einklang mit der  ganz herrschenden Lehre, die dies für Enteignungen und diesen gleichzuhaltenden Eigentumsbeschränkungen („materielle“ oder de-facto-Enteignungen) annimmt, ist begründet Art x eine Entschädigungspflicht sowohl für Enteignungen als auch für diesen gleichzuhaltende Eigentumsbeschränkungen. Im Übrigen sind die Tatbestände der Abs 2 und 3 so gefasst, dass die bisherige Judikatur zu den Grundrechtsschranken im Bereich der Eigentumsgarantie fortgeführt werden kann. Auch die jüngere Judikatur zu Grundrechtsschranken bezüglich der Liegenschaftsverkehrsfreiheit lässt sich auf der Basis des neuen einheitlichen Gesetzesvorbehalts aufrecht erhalten.

 

5. Die Regelung des Art 6 Abs 2 StGG kann entfallen. Unter der „todten Hand“ waren unter dem Banne der Veräußerungsverbote stehende kirchliche Korporationen, Anstalten und Stiftungen zu verstehen, und zwar solche, die in Verfolgung ihrer dauernden Endzwecke die erworbenen Güter zu erhalten verpflichtet waren. Durch Art XIII des Konkordats besteht hinsichtlich der Katholischen Kirche die völkerrechtliche Verpflichtung, von Art 6 Abs 2 keinen Gebrauch zu machen. Das hat unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes indirekte Auswirkungen auch auf die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Regelung erscheint somit entbehrlich. Ebenso erscheint die Regelung des Art 7 StGG entbehrlich.