Anlage
3 zum Protokoll über die 3.
Sitzung des Ausschusses 4
Erläuterungen zu Eigentumsgarantie (auf der Basis
der Beratungen vom 28.10.2003)
1. Abs 1 fasst die allgemeine Eigentumsgarantie und die
Liegenschaftsverkehrsfreiheit zusammen. Hinsichtlich des persönlichen
Schutzbereichs ...
- Variante 1: ... bleibt die Beschränkung auf Staatsbürger aufrecht. Ihnen
gleichgestellt sind nach Maßgabe des Unionsrechts und des EWR-Vertrages
Staatsangehörige eine Mitgliedstaates des EWR.
- Variante 2: ... wird die Beschränkung auf Staatsbürger aufgegeben. Dies
angesichts des Umstandes, dass nach dem Recht der Europäischen Union und dem
Recht des Europäischen Wirtschaftsraumes nur noch wenige Kategorien von
Drittstaatsangehörigen, die ökonomisch dazu in der Lage sind, von einer
Gleichstellung ausgeschlossen sind.
2. Variante (für den Fall, dass oben Variante 1 gewählt wird): Auf eine
gesonderte Normierung der Liegenschaftsfreiheit wird verzichtet. Sie geht im
allgemeinen Schutz der Eigentumsgarantie auf. Dies entspricht der Judikatur des
EGMR zu Art 1 1. ZPEMRK, aber auch der Rechtslage nach anderen europäischen
Verfassungen.
3. Der Begriff des Eigentums umfasst nicht nur vermögenswerte Privatrechte,
sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art 1 1. ZPEMRK auch
entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtspositionen. Auch das geistige
Eigentum ist geschützt.
4. Die Abs 2 und 3 normieren die sogenannten „Grundrechtsschranken“, und
zwar getrennt nach den beiden Kategorien der Enteignungen und der
Eigentumsbeschränkungen (in der Terminologie der EMRK: Regelungen der Nutzung
des Eigentums). Ausdrücklich verankert wird – in Anlehnung an die Grundrechte-Charta
der Europäischen Union – eine Entschädigungspflicht für Enteignungen. Im
Einklang mit der ganz herrschenden
Lehre, die dies für Enteignungen und diesen gleichzuhaltenden
Eigentumsbeschränkungen („materielle“ oder de-facto-Enteignungen) annimmt, ist
begründet Art x eine Entschädigungspflicht sowohl für Enteignungen als auch für
diesen gleichzuhaltende Eigentumsbeschränkungen. Im Übrigen sind die
Tatbestände der Abs 2 und 3 so gefasst, dass die bisherige Judikatur zu den
Grundrechtsschranken im Bereich der Eigentumsgarantie fortgeführt werden kann.
Auch die jüngere Judikatur zu Grundrechtsschranken bezüglich der
Liegenschaftsverkehrsfreiheit lässt sich auf der Basis des neuen einheitlichen
Gesetzesvorbehalts aufrecht erhalten.
5. Die Regelung des Art 6 Abs 2 StGG kann entfallen. Unter der „todten
Hand“ waren unter dem Banne der Veräußerungsverbote stehende kirchliche
Korporationen, Anstalten und Stiftungen zu verstehen, und zwar solche, die in
Verfolgung ihrer dauernden Endzwecke die erworbenen Güter zu erhalten
verpflichtet waren. Durch Art XIII des Konkordats besteht hinsichtlich der
Katholischen Kirche die völkerrechtliche Verpflichtung, von Art 6 Abs 2 keinen
Gebrauch zu machen. Das hat unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes
indirekte Auswirkungen auch auf die anderen Kirchen und
Religionsgemeinschaften. Die Regelung erscheint somit entbehrlich. Ebenso
erscheint die Regelung des Art 7 StGG entbehrlich.