Ergänzender Bericht
des Ausschusses 7
Das Präsidium des
Österreich-Konvents hat dem Ausschuss 7 folgendes ergänzendes Mandat
zugewiesen:
„Der Ausschuss
soll - unvorgreiflich der kompetenzmäßigen Zuordnung auf Bundes- oder
Landesebene - Textvorschläge mit folgenden Varianten ausarbeiten:
1)
Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Verankerung der nichtterritorialen Selbstverwaltung ohne Nennung bestimmter
Gruppen von Selbstverwaltungskörpern
2)
Verankerung einschließlich
ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Absicherung der Kammern der Arbeitnehmer,
Wirtschaft und Landwirtschaft
3)
Verankerung einschließlich
ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Absicherung der Kammern der Arbeitnehmer,
Wirtschaft und Landwirtschaft sowie der ÖH und der Sozialversicherung
4)
Verankerung einschließlich
ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Absicherung der Kammern der Arbeitnehmer,
Wirtschaft und Landwirtschaft sowie der ÖH, der Sozialversicherung und der
freien Berufe.
Bei
allen Varianten ist auf die demokratische Legitimation und Willensbildung sowie
wirksame Kontrollrechte ausdrücklich Bedacht zu nehmen.
Bei
den Beratungen des Ausschusses sind auch die Zuweisungen, die der Ausschuss 2
in sei-nem Zwischenbericht vom 11. Mai 2004 an den Ausschuss 7 vorgenommen hat
(Zusammen-stellung der in Geltung stehenden Regelungen in
bundesverfassungsgesetzlicher Form; Bun-desverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen
in Bundesgesetzen), mitzuberücksichtigen.
Der
Ausschuss wird ersucht, dem Präsidium über die Ergebnisse der Beratungen
schriftlich bis 30. September 2004 zu berichten.“
Zur Umsetzung
dieses Mandats hielt der Ausschuss am 5. Juli 2004 eine Sitzung ab, bei der
folgender Konsens erzielt wurde:
Der Ausschuss
verweist im Zusammenhang mit Vorschlägen zur nichtterritorialen
Selbstverwaltung auf die Seiten 22f seines Berichts vom 16. Februar 2004
sowie die dort angeschlossenen Textvorschläge und Erläuterungen zu Punkt E des
Mandats. Da darüber im Ausschuss weitgehend Konsens erzielt wurde, empfiehlt
der Ausschuss, diesen Konsens zur Grundlage für weiterführende Überlegungen in
der Verfassungsreform zu nehmen. Er sieht darin die aussichtsreichste Variante,
zumal sie auch im Plenum des Konvents ausdrücklich als ausgewogen und gelungen
bezeichnet wurde.
In Beantwortung
der konkreten Punkte des Ersuchens des Präsidiums hat der Vorsitzende unter
Inanspruchnahme des Konventssekretariates vier Textvarianten erstellt, die
diesem Bericht beigeschlossen sind. Die Varianten wurden vom Ausschuss ohne
positive Beschlussfassung zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss hat
sich weiters mit den Zuweisungen des Ausschusses 2 auseinander gesetzt (vgl. Zwischenbericht des Ausschusses 2 vom 11. Mai
2004). Der
Ausschuss geht davon aus, dass in systematischer Hinsicht neben den
Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes 1992 (§ 10 Abs. 2 Z. 1 AKG und § 10
Abs. 1 Z. 2 AKG betreffend die Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zur
Arbeiterkammer) auch die korrespondierende Bestimmung des Handelskammergesetzes
(Art. IV Abs. 1 der 8. Handelskammergesetznovelle betreffend die
Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie) – die nur dem
Ausschuss 5 zugewiesen wurde – auch von Ausschuss 7 zu berücksichtigen
ist. Ansonsten ergeben sich zum Katalog der Zuweisungen keine Bemerkungen
seitens des Ausschusses 7.
Grundsätzlich
unterstreicht der Ausschuss 7 nochmals die Position seines Berichts vom
16. Februar 2004 in der Frage der Bereinigung der fugitiven
Verfassungsbestimmungen zur nichtterritorialen Selbstverwaltung, wonach eine
taxative Aufzählung und Umschreibung aller dieser Einrichtungen entbehrlich
ist. Mit einer generellen Formulierung auf Verfassungsebene kann aber nur dann
das Auslangen gefunden werden, wenn diese sicher stellt, dass die derzeitige
Abgrenzung des Kreises der Angehörigen der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Gewerblichen Wirtschaft und der Arbeitnehmer weiterhin unverändert gültig
bleibt.
(vier Varianten - basierend auf dem Ausschussbericht vom 16. Februar
2004)
x. Hauptstück.
Selbstverwaltung
A. Gemeinden
......
B. Sonstige
Selbstverwaltung
VARIANTE 1
(keine
Nennung bestimmter Selbstverwaltungskörper)
Art. x
(Einrichtung)
Durch Gesetz können
Personengruppen in Selbstverwaltungskörpern zur selbstständigen Wahrnehmung
jener öffentlichen Aufgaben zusammengefasst werden, die in ihrem
ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet
sind, durch sie besorgt zu werden.
Art. y
(Rechtsstellung)
(1)
Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze
und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Den
zuständigen staatlichen Organen kommt ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu.
(2)
Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen
werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als solche des
übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu regeln.
(3) Durch Gesetz
können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen
Vollziehung vorgesehen werden.
[Für den Fall,
dass Ausschuss 3 zu den Bestimmungen über den Weg der Gesetzgebung nicht den
derzeit vorliegenden Vorschlag unterbreitet, könnte an dieser Stelle ergänzt
werden:
(4) Es ist
sicherzustellen, dass Selbstverwaltungskörper vor der Einbringung von
Regierungsvorlagen in die gesetzgebenden Körperschaften und vor der Erlassung
von Verordnungen rechtzeitig angehört werden.]
Art. z
(Organisation)
(1) Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis der ihnen
angehörenden Personen nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2) Die
Einrichtung der Selbstverwaltungskörper ist so zu gestalten, dass durch
Beiträge der ihnen angehörenden Personen und, soweit erforderlich, durch
sonstige Mittel die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt wird.
VARIANTE 2
(Nennung der Kammern exkl. freie Berufe)
Art. x
(Einrichtung)
(1) Durch Gesetz
können Personengruppen in Selbstverwaltungskörpern zur selbstständigen
Wahrnehmung jener öffentlichen Aufgaben zusammengefasst werden, die in ihrem
ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet
sind, durch sie besorgt zu werden.
(2) Zur Sicherung
einer wirksamen und umfassenden Vertretung beruflicher, wirtschaftlicher und
sozialer Interessen sind gesetzliche Interessenvertretungen der gewerblichen
Wirtschaft, der Arbeitnehmer und der Land- und Forstwirtschaft als
Selbstverwaltungskörper einzurichten.
Art. y
(Rechtsstellung)
(1)
Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze
und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Den
zuständigen staatlichen Organen kommt ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu.
(2)
Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen
werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als solche des
übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu regeln.
(3) Durch Gesetz
können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen
Vollziehung vorgesehen werden.
[Für den Fall, dass Ausschuss 3 zu den Bestimmungen über den Weg der
Gesetzgebung nicht den derzeit vorliegenden Vorschlag unterbreitet, könnte an
dieser Stelle ergänzt werden:
(4) Es ist
sicherzustellen, dass Selbstverwaltungskörper vor der Einbringung von
Regierungsvorlagen in die gesetzgebenden Körperschaften und vor der Erlassung
von Verordnungen rechtzeitig angehört werden.]
Art. z
(Organisation)
(1) Die Organe
der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis der ihnen angehörenden Personen
nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2) Die
Einrichtung der Selbstverwaltungskörper ist so zu gestalten, dass durch
Beiträge der ihnen angehörenden Personen und, soweit erforderlich, durch
sonstige Mittel die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt wird.
VARIANTE 3
(Nennung der Kammern [exkl. freie Berufe], ÖH und
Sozialversicherung)
Art. x
(Einrichtung)
(1) Durch Gesetz
können Personengruppen in Selbstverwaltungskörpern zur selbstständigen
Wahrnehmung jener öffentlichen Aufgaben zusammengefasst werden, die in ihrem
ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet
sind, durch sie besorgt zu werden.
(2) Zur Sicherung
einer wirksamen und umfassenden Vertretung beruflicher, wirtschaftlicher und
sozialer Interessen sind gesetzliche Interessenvertretungen der gewerblichen
Wirtschaft, der Arbeitnehmer, der Land- und Forstwirtschaft und der
Studierenden als Selbstverwaltungskörper einzurichten. Zur Sicherung einer
wirksamen und umfassenden Vertretung der gesundheitlichen und sozialen
Interessen der Versicherten ist die Sozialversicherung im Bereich der Kranken,
Unfall- und Pensionsversicherung als Selbstverwaltungskörper einzurichten.
Art. y
(Rechtsstellung)
(1)
Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze
und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Den
zuständigen staatlichen Organen kommt ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu.
(2)
Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen
werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als solche des
übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu regeln.
(3) Durch Gesetz
können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen
Vollziehung vorgesehen werden.
[Für den Fall, dass Ausschuss 3 zu den
Bestimmungen über den Weg der Gesetzgebung nicht den derzeit vorliegenden
Vorschlag unterbreitet, könnte an dieser Stelle ergänzt werden:
(4) Es ist
sicherzustellen, dass Selbstverwaltungskörper vor der Einbringung von
Regierungsvorlagen in die gesetzgebenden Körperschaften und vor der Erlassung
von Verordnungen rechtzeitig angehört werden.]
Art. z
(Organisation)
(1) Die Organe
der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis der ihnen angehörenden Personen
nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2) Die
Einrichtung der Selbstverwaltungskörper ist so zu gestalten, dass durch
Beiträge der ihnen angehörenden Personen und, soweit erforderlich, durch
sonstige Mittel die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt wird.
VARIANTE 4
(Nennung der Kammern [inkl. freie Berufe], ÖH,
Sozialversicherung)
Art. x
(Einrichtung)
(1) Durch Gesetz
können Personengruppen in Selbstverwaltungskörpern zur selbstständigen
Wahrnehmung jener öffentlichen Aufgaben zusammengefasst werden, die in ihrem
ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet
sind, durch sie besorgt zu werden.
(2) Zur Sicherung
einer wirksamen und umfassenden Vertretung beruflicher, wirtschaftlicher und
sozialer Interessen sind gesetzliche Interessenvertretungen der gewerblichen
Wirtschaft, der Arbeitnehmer, der Land- und Forstwirtschaft, der freien Berufe
und der Studierenden als Selbstverwaltungskörper einzurichten. Zur Sicherung
einer wirksamen und umfassenden Vertretung der gesundheitlichen und sozialen
Interessen der Versicherten ist die Sozialversicherung im Bereich der Kranken,
Unfall- und Pensionsversicherung als Selbstverwaltungskörper einzurichten.
Art. y
(Rechtsstellung)
(1)
Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze
und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Den
zuständigen staatlichen Organen kommt ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu.
(2)
Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen
werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als solche des
übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu regeln.
(3) Durch Gesetz
können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen
Vollziehung vorgesehen werden.
[Für den Fall, dass Ausschuss 3 zu den Bestimmungen über den Weg der
Gesetzgebung nicht den derzeit vorliegenden Vorschlag unterbreitet, könnte an
dieser Stelle ergänzt werden:
(4) Es ist sicherzustellen, dass Selbstverwaltungskörper vor der
Einbringung von Regierungsvorlagen in die gesetzgebenden Körperschaften und vor
der Erlassung von Verordnungen rechtzeitig angehört werden.]
Art. z
(Organisation)
(1) Die Organe
der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis der ihnen angehörenden Personen
nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2) Die
Einrichtung der Selbstverwaltungskörper ist so zu gestalten, dass durch
Beiträge der ihnen angehörenden Personen und, soweit erforderlich, durch
sonstige Mittel die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt wird.
Erläuterungen:
(Anm: sind entsprechend
den Varianten anzupassen)
Das derzeit geltende B-VG enthält lediglich für die territoriale
Selbstverwaltung klare Organisationsgrundsätze und Handlungsbefugnisse, jedoch
keine allgemeinen Verfassungsbestimmungen über die sonstige Selbstverwaltung.
Diese Lücke soll durch Schaffung eines neuen Kapitels im Verfassungstext
geschlossen werden.
Die generelle
Umschreibung der sonstigen Selbstverwaltung ist so gestaltet, dass sie den
derzeit bestehenden Kreis von Selbstverwaltungseinrichtungen erfassen soll.
[Jedenfalls
sollen die großen Kammern in ihrer Existenz als Selbstverwaltungskörper
gesichert werden. Bei den berufsständischen Organisationen der freien Berufe
wird dem einfachen Gesetzgeber ein gewisser Spielraum eingeräumt, was bedeutet,
dass nicht jeder sich selbst definierenden Gruppe von Freiberuflern das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zusteht, als Selbstverwaltungskörper
eingerichtet zu werden. Es ist ausreichend, wenn im derzeit bestehenden Umfang
die Zugehörigkeit eines Angehörigen eines freien Berufes zu irgendeiner als
Selbstverwaltungskörper organisierten berufsständischen Vertretung gesichert
ist.]
Zur Frage, wie in
diesem Zusammenhang Religionsgesellschaften zu sehen sind, wurde davon Abstand
genommen, diese in eine verfassungsrechtliche Regelung über die sonstige
Selbstverwaltung einzubeziehen.
Für die Aufgaben
der Selbstverwaltung und ihre Zuständigkeiten wurden grundsätzliche Regelungen
in Anlehnung an die für die Gemeinden geltenden Regelungen vorgesehen. Die
Verankerung eines Begutachtungsrechts für Gesetzentwürfe kann und soll dann
entfallen, wenn in den Regelungen über die Entstehung von Gesetzen eine
entsprechende allgemeine Transparenz vorgesehen wird.
Auch für die
innere Organisation der Selbstverwaltungskörper wurden nur einige wenige
grundsätzliche Regelungen getroffen; im Detail bleibt die Regelung dem
einfachen Gesetzgeber überlassen. Die grundsätzlichen Regelungen orientieren
sich ebenfalls an den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Gemeinden. Die
Anführung des demokratischen Prinzips wurde bewusst vorgenommen.
Zu Art. x:
Abs. 1 legt das sog. Subsidiaritätskriterium nach Maßgabe der bisherigen
Leitjudikatur des VfGH fest (vgl. insbesondere VfSlg. 8215/1977).
Mit der Wendung
„zusammengefasst werden“ wird die obligatorische Mitgliedschaft als
Strukturelement der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper in ihrer
Unterscheidung zu den freiwilligen Vereinigungen betont.
[Im Hinblick auf die
Selbstverwaltung in der Sozialversicherung ist darauf zu verweisen, dass auch
juristische Personen zu „Personengruppen“ im Sinne eines Dachverbandes
zusammengefasst werden können.]
Mit dem Terminus
„öffentliche Aufgaben“ wird im Einklang mit der Lehre (z.B. Korinek,
Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, S. 101; Raschauer, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 1998, Rz 307; Öhlinger, Verfassungsrecht5,
2003, Rz 545) darauf hingewiesen, dass Selbstverwaltungskörper für die
Besorgung von Gemeinschaftsaufgaben eingerichtet werden. Öffentliche Aufgaben
sind Aufgaben, „an deren Erfüllung die Öffentlichkeit maßgeblich interessiert
ist“ (vgl. Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, S. 101 unter
Verweis auf Peters, Öffentliche und staatliche Aufgaben, in: Dietz/Hübner
(Hrsg.), Festschrift für H.C. Nipperdey, Bd. II, 1965). Es sind
Aufgaben, die sowohl vom Staat als auch von der Gesellschaft wahrgenommen
werden können. Der Begriff der öffentlichen Aufgaben geht damit über den der
staatlichen Aufgaben weit hinaus, was u.a. daran augenscheinlich wird, dass es
zur vornehmlichen öffentlichen Aufgabe von Selbstverwaltungskörpern zählt, die
Interessen ihrer Angehörigen auch gegenüber dem Staat selbst zu vertreten.
Zu Abs 2: Ein wesentlicher Ausfluss „wirksamer“ Vertretung liegt auch in der
individuellen Interessenvertretung der Angehörigen (insbesondere Beratung und
Rechtsschutz).
Mit dem Begriff
„Arbeitnehmer“ soll jener Beschäftigtenkreis erfasst werden, der nach
derzeitiger Rechtslage (§ 10 Arbeiterkammergesetz 1992) arbeiterkammerzugehörig
ist.
Eine Änderung ist
nicht beabsichtigt. Dies bedeutet insbesondere, dass die in der derzeitigen
Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 AKG angeführten Arbeitnehmer von
Gebietskörperschaften nicht einbezogen werden, sehr wohl aber Arbeitnehmer im
Sinne des § 10 Abs. 1 AKG. Die Einbeziehung weiterer Personengruppen in
die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer durch Gesetz auf Grundlage des Art x Abs.
1 wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.
Unter den Interessenvertretungen der
"gewerblichen Wirtschaft" sind jedenfalls jene gesetzlichen
Interessenvertretungen zu verstehen, deren Mitgliederkreis durch Art. 10 Abs. 1
Z. 8 B-VG (Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie) iVm
der Verfassungsbestimmung des Art. IV Abs. 1 der 8. Handelskammergesetznovelle
und durch das auf der Grundlage dieser Vorschriften erlassene
Wirtschaftskammergesetz 1998 umschrieben wird.
Eine
legistische Bereinigung, die die derzeitigen verfassungsrechtlichen leges
fugitivae in § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 AKG und Art. IV Abs. 1 der
8. Handelskammergesetznovelle überflüssig macht, wird angeregt.
Zu Art. z:
Im Abs. 1 wurde im Hinblick auf die dem
Selbstverwaltungsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des VfGH innewohnende
Befugnis zur Bestellung der eigenen Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen
das Erfordernis der demokratischen Organkreation bewusst angeführt. Ein Abgehen
von der herrschenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung ist nicht
beabsichtigt. Die Selbstverwaltung bleibt daher auch künftig sowohl in der Form
der direkten als auch der indirekten (sog. „abgeleiteten“) Selbstverwaltung mit
indirekter Organbestellung zulässig (VfGH 10.10.2003, G 222/02, G 1/03). Der
Kreis, aus dem die Organe berufen werden können, wird so wie im geltenden Recht
derart verstanden, dass auch Vertreter bestimmter juristischer Personen damit
erfasst sind (vgl. etwa § 420 ASVG und die korrespondierenden Bestimmungen im
GSVG, BSVG, B-KUVG).
Der Vorsitzende
des Ausschusses 7:
Dr. Manfred Matzka