23.
März 2004
Bericht des Ausschusses 6
Reform der Verwaltung
Inhalt
Allgemeines
I. Mandat
und Beratungsverlauf ……………………………………………………... 4
II. Ausschussmitglieder und
sonstige Mitarbeiter ………………………………….… 6
III. Arbeitsprogramm
des Ausschusses 6 ……………………………………………… 7
IV. Zum Verwaltungsreformprozess ………………………………………………...…
8
1.
Ein neues Verwaltungsverständnis ………………………………………………… 8
2. Ausgangskriterien für einen Verwaltungsreformprozess ……………………….…. 8
3. Ausblick ……………………………………………………….………………….. 10
Ergebnisse der Beratungen
I. Mittelbare
Bundesverwaltung …………………………………………………….. 11
1.
Die mittelbare Bundesverwaltung als reformbedürftiges Erfolgsmodell ? …….… 11
2.
Zur „Abschaffung“ der mittelbaren Bundesverwaltung ………………………… 11
3.
Kompetenzverteilung und mittelbare Bundesverwaltung ……………………...… 12
4.
Beibehaltung der mittelbaren Bundesverwaltung ………………………………. 12
II. Zur
einfachgesetzlichen Weisungsfreistellung …………………………………… 13
1.
Ausgangslage ………………………………………………………………….… 13
2.
Möglichkeiten der Weisungsfreistellung ………………………………………… 13
3.
Ersetzung der Weisungsbindung durch ein Ingerenz- u.Verantwortungsprinzip ...
14
4.
Verfassungsrechtliche Festlegung weisungsfreier Bereiche als Lösungsansatz ….
15
III. Oberste
Verwaltungsorgane ………………………………………………………. 16
1.
Differenzierte Betrachtung von obersten Organen u. öffentlichen Funktionären
... 16
2.
Oberste Organe übergreifende Behördenstrukturen ……………………………… 17
IV. Ausgliederung
aus der staatlichen Verwaltung ……………………………….…. 18
1.
Die VfGH-Judikatur ……………………………………………………………… 18
2.
Neue Ausgliederungsgrenzen …………………………………………………… 18
V. Bund-Länder-Bindungen betreffend die
Organisationsstruktur ………………. 19
VI. Legalitätsprinzip und Ermessen ……………………………………………..……
20
VII. Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht ……………………………..…...…
20
VIII. Öffentlicher Dienst ……………………………...……………………………….…
21
1. Ausgangslage ……………..…………………………………...…………..……… 21
2. Allgemeine Bestimmung für den öffentlichen Dienst ………………………….… 22
3. Der „Beamte“ im Verfassungstext ……………………………………………..… 23
4.
Zur verfassungsrechtlichen Verankerung der Diensthoheit ……..…………...… 23
5.
Dienstrechtliche Homogenität im Bundesstaat ………………………………...… 24
6.
Steuerung des Personaleinsatzes ……………………………………………….… 25
IX. Öffentliches Haushaltswesen ……………………………………….…………...…
25
X. Verfassungsrechtliches
Effizienzgebot ……………………………….…………... 28
XI. Schulverwaltung …………………………………………………………...….…… 29
1.
Ausgangslage …………………………………………………………………….. 29
2.
Modell „Regionales Bildungsmanagement“ …………….…………………..…… 30
3.
Modell „Autonome Schule und Bildungsregion“ ...……..….……………………. 30
4.
Zusammenfassendes Ergebnis der Ausschussberatungen ………………………... 31
XII. Sicherheitsverwaltung ……………………………………..………………………. 31
1.
Ausgangslage …………………………………………...……………...………… 31
2.
Modell „Kombinierte Behördenstruktur“ ………..……………………………….. 32
3.
Modell „Sicherheitsregionen“ …………...……….…...………………………….. 33
4.
Zusammenfassendes Ergebnis der Ausschussberatungen …………….………….. 33
XIII. Zu
den Agrarbehörden ………………………….………………………………… 34
XIV. Gemeindeverwaltung
……………………………………………………………… 34
1.
Verwaltungsreformatorische Neutralität des Gemeindeverfassungsrechts ………. 34
2.
Gebietsgemeinden …………………………………………………………...…… 35
XV. E-Government …………….……………………………………………………..… 35
Verfassungstexte und
Textgegenüberstellung
I. Bereich
der derzeitigen Art. 19 bis 23 B-VG ……………..………..……………. 37
II. Haushaltsrecht ……………………………………………………………….…….. 41
III. Sonstige
vorgeschlagenen Verfassungsänderungen ………………………...…… 46
1.
Weiterer Verfassungstext ………………………………………………….…… 46
2.
Aufzuhebende Verfassungsbestimmungen …………………………………….. 46
3.
Verfassungsänderungen ohne Textvorschläge …………………………………… 46
Anlagen
1.
Diskussionsgrundlage für die 3. Ausschusssitzung
2. Papier von Jabloner
zur Weisungsfrage
3.
Diskussionsgrundlage für die 4. Ausschusssitzung
4.
Quantitative Daten zum öffentlichen Dienst
5. Papier von Matzka
zum öffentlichen Dienst
6. Papier von Jabloner
zur Diensthoheit
7.
Positionspapier der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
8.
Diskussionsgrundlage für die 5. Ausschusssitzung
9. Vorschlag
von Jabloner zur Weisungsfrage
10. Positionspapier des Österreichischen Städtebundes
11. Papier von Raschauer zum Beratungsverlauf
12. Papier von Jabloner zum Beratungsverlauf
13. Diskussionsgrundlage für die 6. Ausschusssitzung
14. Vorschlag von Schnizer zur Schulverwaltung
15. Diskussionsgrundlage für die 7. Ausschusssitzung
16. Papier der Österreichischen Städtebundes zur
Sicherheitsverwaltung
17. Vorschläge von Schnizer zur Sicherheitsverwaltung
und zur Auskunftspflicht
18. Vorschlag von Staudinger zur Auskunftspflicht
19. Vorschlag von Pesendorfer (in Vertretung von Pühringer)
zum Effizienzgebot
20. Positionspapier der Wirtschaftskammer Österreich
Allgemeines
I.
Mandat und Beratungsverlauf
Der Konvent hat dem Ausschuss 6
folgendes Mandat zugewiesen:
Reform der Verwaltung
Vollzugskompetenzen und Struktur
der Organe der Verwaltung in Bund, Ländern und Gemeinden, insbesondere auch
unter dem Gesichtspunkt des effizienten Mitteleinsatzes, der Transparenz, der
Bürgerinnen- und Bürgernähe (insbesondere Partizipation) sowie der Entwicklung
des E-Government (Strukturen und Ressourcen einschließlich Personal).
Im Einzelnen ergeben sich dazu folgende
Fragestellungen:
I. Reform
der Vollzugskompetenzen und Struktur der Organe der Verwaltung in Bund,
Ländern und Gemeinden
Im Rahmen einer grundlegenden
Analyse der Organisation der Verwaltung hat insbesondere eine Überprüfung im
Hinblick auf den Detaillierungsgrad der derzeitigen organisations- und
verfahrensrechtlichen Regelungen in der Verfassung unter Berücksichtigung der
Auswirkungen des Legalitätsprinzips auf die Verwaltungsorganisation zu
erfolgen. Ziel ist die Schaffung solcher verfassungsrechtlicher
Grundstrukturen, dass durch Maßnahmen des einfachen Gesetzgebers die
Verwaltung umfassend modernisiert und effizienter sowie sparsamer organisiert
werden kann.
Folgende Themen sind zu beraten:
1.
Europäisches Legalitätsprinzip/Umsetzungsspielraum der Verwaltung für EU-Recht
(in Absprache mit Ausschuss 3)
2.
Verwaltungsermessen
3.
Typengebundenheit der Verwaltung/Flexibilisierung
4. Regelungen
zur Führung der Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe der
Verwaltung
5.
Mitkompetenz
6.
Koordinationsbedürfnisse zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern als auch
zwischen
Einrichtungen ein und desselben
Rechtsträgers/Berichtspflichten/Einführung gemeinsamer
behördlicher Einrichtungen
7. Aufgaben
von Zentralstellen/Verhältnis zu nachgeordneten Dienststellen
8. Verhältnis
zwischen Bundes- und Landesverwaltung/Koordinationsinstrumente
9.
Bezirksverwaltung
10. Reform der mittelbaren Bundesverwaltung/Aufsichtsrechte
bzw. Kontrollrechte des
Bundes/Steuerung durch Festlegung
von Zielen/Richtlinien
11. Überprüfung des Änderungsbedarfes der Organisation der
Gemeindeverwaltung/
Einheitsgemeinde/Gemeindeverbände
12. Möglichkeit weisungsfreier und ausgegliederter Behörden
Reformvorschläge für spezielle
Verwaltungsbereiche:
1. Schulverwaltung
2. Sicherheitsverwaltung
3. Agrarbehörden
4. Finanzverwaltung
5. Gesundheitsverwaltung
II.
Instrumente der Verwaltungsführung, insbesondere durch integratives
Gesamtkonzept
(Methoden des New Public Managements)
Folgende Themen sind zu
beraten:
1.
Wirkungsorientierte
Verwaltungsführung/Ziel und Leistungsvereinbarungen/Anreize/ Evaluierungen/Außen-
bzw. Kundenorientierung
2.
Transparenz/Controlling/einheitliche
Kostenrechnung
3.
Management
der finanziellen Ressourcen/Globalbudget
4.
Personalmanagement/Grundfragen
des Dienstrechtes
5.
Partizipation
der Bürgerinnen und Bürger
6.
Bewertung
der flächendeckenden Einführung des E-Government
7.
Auslagerung
von Aufgaben an Sozialpartner/Private
8.
Alternatives
Verwaltungshandeln/z.B. Public Private Partnership (PPP)-Modelle/
Good Governance
Zeitplan
Der Ausschuss hat dem Präsidium
spätestens 4 Monate nach seiner konstituierenden Sitzung einen schriftlichen
Bericht (gegebenenfalls mit Textvorschlägen für eine neue Verfassung) über die
Ergebnisse der Beratungen vorzulegen. [Anm.: Die Frist zur Vorlage des Berichts
wurde vom Präsidium des Österreich-Konvents erstreckt.]
***
Beratungsverlauf
Insgesamt
fanden zehn halbtägige und eine ganztägige Ausschusssitzung statt. Die
Konstituierung erfolgte am 2. Oktober 2003. In der 2. Sitzung am 21.
Oktober 2003 standen dem Ausschuss zwei Experten der Bezirks- bzw.
Kommunalverwaltung mit Ausführungen zu deren Verwaltungsbereichen zur
Verfügung. In der 8. Sitzung am 24. Februar 2004 wurden zwei Experten zum Thema
E-Government gehört. Die letzten drei Sitzungen waren der Diskussion des
Berichts gewidmet, wobei zu den Themenbereichen Schul- und
Sicherheitsverwaltung ein Redaktionskomitee eingesetzt wurde.
In
den einzelnen Ausschusssitzungen wurde das Arbeitsprogramm des Ausschusses
(vgl. Pkt. III) auf der Grundlage von Diskussionspapieren des Ausschussvorsitzenden
abgearbeitet. Einige Mitglieder haben eigene Vorschläge oder Papiere in die
Ausschussberatungen eingebracht. In der Anlage zu diesem Bericht sind die
wichtigsten Unterlagen der Ausschussberatungen zusammengestellt.
II. Die 18 Ausschussmitglieder und sonstige
Mitarbeiter
Mag.
Werner Wutscher (Vorsitzender)
Dr.
Johannes Schnizer (stellv.
Vorsitzender)
Elisabeth Gehrer Vertretung: Mag. Oliver
Henhapel
Mag.
Thomas Obernosterer
Dr.
Michael Häupl Vertretung: Mag. Ulrike
Schebach-Huemer
Mag. Herbert Haupt Vertretung: Mag. Gernot
Prett
Mag.
Rüdiger Schender
Dr.
Clemens Jabloner
Waltraud Klasnic Vertretung: Dr. Gerhart
Wielinger
Dr.
Manfred Lind
Dr. Christoph Leitl Vertretung: Mag. Anna
Maria Hochhauser
Dr.
Ulrich E. Zellenberg
Dr.
Manfred Matzka
Hans Niessl Vertretung: Dr. Robert
Tauber
Dr.
Engelbert Rauchbauer
Dr.
Michaela Pfeifenberger
Dr. Josef Pühringer Vertretung: Dr. Eduard
Pesendorfer
Dr.
Paul Gruber
Dr.
Bernhard Raschauer
Dr. Wolfgang Schüssel Vertretung: Dr. Alfred
Finz
Mag.
Klaus Hartmann
Rudolf Schwarzböck Vertretung: Dr. Klaus
Wejwoda
Dr.
Karl Guschlbauer
Friedrich
Verzetnitsch Vertretung: Dr. Wilhelm
Gloss
Bernd
Vögerle Vertretung: Mag. Ronald
Faber
Dr.
Peter Wittmann
Als
ständiger Experte wurde dem Ausschuss Dr. Karl Staudinger zugeteilt. Als
weitere Experten standen dem Ausschuss am 21. Oktober 2003 Bezirkshauptmann Dr.
Peter Salinger (Vöcklabruck) und Magistratsdirektor Univ.Prof.
Dr. Erich Wolny (Linz) sowie am 24. Februar 2004 Christian Rupp
(Bundeskanzleramt) und Univ.Prof. Dr. Rudolf Thienel (Universität Wien)
zur Verfügung. Die fachliche Ausschussunterstützung seitens des Konventsbüros
lag bei Mag. Michael Bauer. Sekretariatsunterstützung wurde von Birgit
Mayerhofer geleistet. Das Redaktionskomitee zu den Themenbereichen Schul-
und Sicherheitsverwaltung bestand aus Wutscher, Schnizer, Pfeifenberger,
Faber, Hartmann, Henhapel und Schebach-Huemer.
Der
Ausschussvorsitzende dankt allen Mitgliedern und deren Vertretern und
Vertreterinnen sehr herzlich für das große Engagement und die äußerst rege und
konstruktive Teilnahme in den Ausschussberatungen sowie den sonstigen Experten
und Mitarbeitern für die Unterstützung an der reibungslosen Vorbereitung bzw.
Durchführung der Ausschusssitzungen.
III. Arbeitsprogramm des Ausschusses 6
Der Ausschussvorsitzende legte
dem Ausschuss auf Grundlage des Mandats einen Katalog mit verfassungsrechtlich
relevanten Themen vor, der als Arbeitsprogramm akzeptiert wurde. Es waren
dies folgende Themenbereiche:
Bereich der allgemeinen Verwaltungsorganisation
·
Mittelbare Bundesverwaltung
·
System der Weisungsbindung
·
Die obersten Organe
·
Flexibilisierung der Verwaltungsorganisation
·
Legalitätsprinzip und Ermessen
·
Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht
Bereich öffentlicher Dienst
·
Verfassungsrechtlicher Beamtenbegriff
·
Homogenität des Bundes-, Landes- und Gemeindedienstes
·
Personalsteuerung
Haushaltsbereich
·
Globalbudget
·
Verfassungsrechtliches Effizienzprinzip
Besondere Verwaltungsbereiche
·
Schulbehörden
·
Sicherheitsbehörden
·
Agrarbehörden
Gemeindebereich
Bereich E-Government
Weitere Punkte aus dem Mandat
fanden unmittelbar in den Beratungen ihren Niederschlag. Die
Ausschussmitglieder waren bemüht, im Sinne des Hauptgedanken des Konvents möglichst
knappe Textvorschläge vorzulegen und auch Überlegungen anzustellen, welche
Verfassungsbestimmungen nicht mehr erforderlich erscheinen.
IV. Zum Verwaltungsreformprozess
In der 3. Ausschusssitzung wurde
eine generelle Diskussion über Grundsätze für eine zeitgemäße Verwaltung
abgeführt. Es wurde deutlich, dass eine Diskussion über Verwaltungsreform
nicht völlig von den differenten Vorstellungen über die Funktion des Staates
abgelöst geführt werden kann. Der Ausschuss konnte sich auf die nachfolgend
angeführten Kriterien verständigen.
1. Ein neues
Verwaltungsverständnis
In Österreich wird die staatliche
Verwaltung traditionell primär als Rechtsfunktion gedeutet. Damit stehen andere
Deutungen im Rahmen der Verwaltungslehre oder der Verwaltungspolitik nicht im
Widerspruch, da es um die Anwendung verschiedener Methoden geht. Im Ausschuss
wurde verschiedentlich vertreten, dass der juristische „Deutungsprimat“ der
Verwaltung durch eine verstärkte Einbringung verwaltungspolitischer
Gesichtspunkte ausgeglichen werden sollte.
Diesem Ansatz
folgend war für die Diskussion im Ausschuss 6 relevant, von welchem gemeinsamen
Verständnis von „Verwaltung“ ausgegangen wird. Maßgebliche Änderungen für die
öffentliche Verwaltung sind durch den EU-Beitritt und die modernen Technologien
bedingt. Zudem waren die letzten Jahre durch eine massive Sparpolitik im
Bereich der Finanz- und Personalressourcen und die Folgen dieser Politik
gekennzeichnet. Ein Beispiel sind manche Ausgliederungen, die nicht bloß
strategischen Überlegungen für eine Optimierung der Aufgabenerfüllung gefolgt
sind, sondern auch der Versuch waren, den Zwängen des Budget- und Dienstrechtes
zu entkommen. Innovative Ansätze wie die haushaltsrechtliche Flexibilisierungsklausel
konnten dem Tempo der Veränderung nicht genügen. Dennoch ist auf die massiven
Änderungen im Bereich der Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen
hinzuweisen. Gerade vor dem Hintergrund der Fortführung dieser Politik und der
Begrenztheit der linearen Reduktion („Rasenmähermethode“), die in vielen
Dienststellen erreicht ist, sollte innovativen Ansätzen gefolgt werden.
2.
Ausgangskriterien für einen Verwaltungsreformprozess
Aus diesen Gründen sollte von
folgenden Kriterien ausgegangen werden:
Binnenmodernisierung
·
Trennung strategischer und operativer Aufgabenerfüllung
Eine klare Trennung der
strategischen Führung von der operativen Führung ermöglicht die Ablösung der
bisherigen Detailsteuerung durch eine wirkungs- und leistungsorientierte Steuerung.
Für die politische Führung und Spitzenbeamte stehen strategische, gestaltende,
regulierende und evaluierende Aufgaben im Vordergrund und ermöglichen eine
Konzentration der Führung auf das Wesentliche
·
Aufgabenkritik
Durch geeignete Maßnahmen der
Aufgabenkritik ist eine kontinuierliche Überprüfung der Aufgaben des Staates vorzunehmen.
Der Staat hat die Erbringung der demokratisch legitimierten öffentlichen
Leistungen sicherzustellen. Die eigentliche Durchführung der Aufgaben sowie
deren Finanzierung soll im Einzelfall geprüft und verstärkt unter Einbindung
des privaten Sektors (z.B. Leistungsverträge, Public-Private-Partnerships) und
der Sozialpartner und NGO besorgt werden und soll innovative organisatorische
Lösungen gewährleisten.
·
Dezentralisierung der Aufgabenerfüllung
Die Verwaltungsstrukturen werden
als flache Hierarchien gestaltet, verbunden mit einer Dezentralisierung von
Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten. Dies führt einerseits zu einer
stärkeren Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger und stärkt
andererseits die Eigenverantwortlichkeit und Motivation der Verwaltung.
Maßnahmen des Hierarchieabbaus, der Verwaltungsvereinfachung und zur Stärkung
der Ressourcenautonomie dezentraler Einheiten werden konsequent umgesetzt. Die
Dezentralisierung geht einher mit dem Aufbau klarer, transparenter
Verantwortlichkeitsstrukturen und neuen Informations- und
Steuerungsinstrumenten zur Sicherstellung einer zentralen Koordination und
Steuerung.
·
Einführung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den
Dienststellen und zwischen den Gebietskörperschaften
Eine intensivierte Zusammenarbeit
unterschiedlicher Dienststellen bzw. Gebietskörperschaften soll die
Realisierung von Synergien und die Bündelung von Know-How (Wissensmanagement)
ermöglichen. Insbesondere im Bereich der Administration (Buchhaltung, Budgetverwaltung,
Personalverwaltung, Infrastrukturleistungen, Kanzleidienste, IT-Leistungen und
ähnlich gelagerten Aufgaben und Tätigkeiten) lassen sich durch die Bildung
übergreifender gemeinsamer Organisationseinheiten deutliche
Effizienzsteigerungen realisieren. Darüber hinaus sollten gemeinsame Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen einen zentralen Baustein der
gebietskörperschaftsübergreifenden Zusammenarbeit darstellen.
·
Einführung von Managementinstrumenten zur Forcierung
ergebnisorientierter Steuerung
Die Steuerung der Verwaltung hat
sich zukünftig stärker auf quantitative und qualitative Leistungs- und
Wirkungsziele zu konzentrieren. Entsprechende Controllingsysteme und privatwirtschaftliche
Managementinstrumente (strategische Planung, Zielvereinbarungen, Leistungsberichte,
Kosten- und Leistungsrechnung, Wissensmanagement, Qualitätsmanagement etc.)
zielen auf eine verbesserte Steuerung aber auch Verantwortlichkeit und
Transparenz nach Außen ab. Der vermehrte Einsatz von Evaluationen soll ebenfalls
zur Stärkung der Ergebnisorientierung beitragen sowie gut fundierte politische
Entscheidungen sicherstellen.
·
Modernisierung des öffentlichen Dienstrechts (inkl.
Personalentwicklung)
Neben einer bedarfsorientierten
Angleichung der Beschäftigungsverhältnisse an den Privatsektor sind
insbesondere eine Vereinfachung und Flexibilisierung des Dienst- und Besoldungsrechts,
eine Stärkung der Gestaltungsoptionen der Führungskräfte, Maßnahmen zur
Förderung der Mobilität sowie geeignete Anreizstrukturen zentrale Schritte in
Richtung eines zeitgemäßen öffentlichen Dienstes. Eine wichtige Rolle nimmt
dabei der konsequente Ausbau einer zeitgemäßen Personalentwicklung zur
Förderung und Entwicklung der Beschäftigten und Führungskräfte ein.
·
Einführung von Global/Output-Budgtierung
Die Reform des Budgetmanagements
und Haushaltswesens stellt einen mächtigen Hebel der Verwaltungsmodernisierung
und Effizienzsteigerung dar. Darunter fallen Maßnahmen wie die Flexibilisierung
des Budgetmanagements (Globalbudgetierung), eine stärkere Autonomie und
Eigenverantwortlichkeit der Ressorts und Dienststellen, eine Vereinfachung der
haushaltsrechtlichen Regeln in Richtung eines kaufmännischen Rechnungswesens,
eine stärker aufgaben-/leistungsorientierte Mittelverteilung im Rahmen der
Budgetierung bzw. des Finanzausgleiches sowie die Sicherstellung hochwertiger
Budgetinformationen für die politischen Entscheidungsträger. Auf Ebene der
Verwaltungsmanager und -mitarbeiter werden geeignete Anreize und Kontrollmechanismen
zu einer eigenverantwortlichen und sparsamen Ressourcennutzung gesetzt.
Mehrebenen-Management im
Bundesstaat
·
Neue Formen der gebietskörperschaftsübergreifenden
Zusammenarbeit
Staatliche Leistungen sind im
Sinne des Subsidiaritätsprinzips so dezentral wie möglich und so zentral wie
nötig zu erbringen. Ziel ist eine adäquate Balance zwischen Dezentralisierung
zwecks bestmöglicher und bürgernaher Leistungserbringung und zentraler
Koordination und Kohäherenz etwa im Bereich der Sicherstellung österreichischer
Interessen auf Ebene der EU. Dies erfolgt über verstärkte informelle
Zusammenarbeit und Abstimmung sowie auch über Schaffung neuer koordinierender
Einheiten bzw. neue Steuerungsinstrumente unter Berücksichtigung
privatwirtschaftlicher Erfahrungen.
·
Einführung von Benchmarks
Benchmarking und
Leistungsvergleiche zur Analyse des Umfangs, der Kosten und der Qualität der
Leistungen ähnlicher Organisationseinheiten und Gebietskörperschaften kommt
eine wesentliche Bedeutung zur Initiierung von Effizienzsteigerungen und der
raschen Verbreitung innovativer und bürgerorientierter Strukturen und Verfahren
zu. Dazu ist es wichtig, dass Behörden vermehrt Standards für ihre Aktivitäten
festlegen, wobei Schnelligkeit, Reduktion der Verfahrensdauer und Qualität der
Leistungserbringung wichtige Kriterien sind.
E-Government
·
Einführung internes/externes E-Government
Die Verwaltung zeichnet sich
durch eine konsequente Nutzung moderner Informations- und
Kommunikationstechnologien aus. Diese schaffen eine neue Qualität der
Zusammenarbeit der Verwaltung mit Politik, Bürgern und Wirtschaft (etwa durch
verbesserte Information und Transparenz), verlagern Aktivitäten aus der
öffentlichen Verwaltung heraus (z.B. Antragstellung über Internet) und
ermöglichen die Realisierung erheblicher Rationalisierungspotentiale bei
verwaltungsinternen Abläufen (z.B. durch SAP, elektronischer Akt). Sie tragen
insbesondere auch den Anforderungen eines verbesserten Wissensmanagements im
öffentlichen Sektor Rechnung. Die sorgfältige Abwägung des Einsatzes
(Kosten-Nutzen-Überlegungen) und ein professionelles Projektmanagement stehen
bei der Umsetzung im Vordergrund
3. Ausblick
In den nächsten Jahren wird es
darum gehen, den laufenden Reformprozess und die bisherigen Reformschritte in
allen Gebietskörperschaften systematisch weiterzuentwickeln. Es kann dabei auf
eine Vielzahl bestehender Projekte und Analysen aufgebaut werden. Die Verwaltungsreform
sollte in einer schlüssigen Gesamtstrategie für Bund, Länder und
Gemeinden auf allen Ebenen fortgeführt werden.
Ausdrücklich
wird darauf hingewiesen, dass viele der angesprochenen Kriterien keine
verfassungsrechtlichen Problemlagen enthalten. Der Ausschuss war in der Folge
bemüht, sich auf die verfassungsrechtlichen Fragestellungen des Mandats zu
konzentrieren.
Die
Abschätzung eines allfälligen Einsparungspotentials kann erst nach Vorliegen
der konkreten einfachgesetzlichen Umsetzung der Vorschläge vorgenommen werden.
Ergebnisse der
Beratungen
I. Mittelbare Bundesverwaltung
1. Die
mittelbare Bundesverwaltung als reformbedürftiges Erfolgsmodell ?
Mit dem System der mittelbaren
Bundesverwaltung wurde die „Doppelgleisigkeit“ in der Vollziehung von
zentralstaatlichem und gliedstaatlichem Recht der Monarchie überwunden und mit
dem B-VG 1920 ein grundsätzlich einheitlicher Vollzug durch die Verwaltungsorganisation
der Länder vorgesehen (weiterer Ausbau 1925). Das bedeutet, dass auch in den Angelegenheiten,
in denen dem Bund gemäß Art. 10 B-VG eine Vollziehungskompetenz zukommt, die
Vollziehung der Bundesgesetze „mittelbar“ durch die Verwaltungsbehörden der
Länder erfolgt. Ausgenommen sind jene im Art. 102 Abs. 2 B-VG (und in weiteren
Verfassungsbestimmungen) genannten Angelegenheiten, die der Bund in
„unmittelbarer“ Verwaltung durch eigene Behörden wahrnehmen darf (z.B. die
Finanzverwaltung und die Landesverteidigung sowie ein Großteil der
Sicherheitsverwaltung). Als „Drehscheibe“ der mittelbaren Bundesverwaltung
fungiert der Landeshauptmann, der als monokratisches Organ der Träger der
Bundesverwaltung in den Ländern ist.
Der
Landeshauptmann ist zwar an die Weisungen der jeweils zuständigen
Bundesminister gebunden, steht aber im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung
exklusiv den ihm unterstellten Landesbehörden (insb. die Mitglieder der
Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden) vor. Er kann in dieser
Rolle auch nicht umgangen werden. Im Gegensatz dazu wird die Landesverwaltung
grundsätzlich vom Kollegialorgan Landesregierung wahrgenommen, in der der
Landeshauptmann den Vorsitz führt. In der Praxis ist in der Landesverwaltung
freilich eine Art „Ressortprinzip“ gemäß § 3 Abs. 1 BVG-ÄmterLReg üblich. Nicht
in den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung fällt die so genannte
Auftragsverwaltung für das Bundesvermögen durch den Landeshauptmann gemäß Art.
104 Abs. 2 B-VG.
2. Zur
„Abschaffung“ der mittelbaren Bundesverwaltung
Bereits seit über zehn Jahren
wird die „Abschaffung“ der mittelbaren Bundesverwaltung gefordert (beginnend
mit dem „Perchtoldsdorfer Paktum“ aus dem Jahr 1992 und zuletzt im
Regierungsprogramm der derzeitigen Bundesregierung); und zwar dahingehend, dass
die Vollziehung von Bundesgesetzen gesamthaft durch die Landesverwaltung
wahrgenommen wird: sowohl im funktionellen Sinn (wie eine „Art. 11-Materie“)
als auch im organisatorischen Sinn (wie schon derzeit).
Die
in Perchtoldsdorf paktierte Lösung fand noch Eingang in eine entsprechende
Verfassungsvorlage der Bundesregierung, bevor sie 1994 politisch verworfen
wurde. Diese Vorlage war durch einen relativ komplizierten
Regelungsmechanismus gekennzeichnet, der gewährleisten sollte, dass die
erforderlichen Bundesingerenzen bestehen bleiben.
Vor
dem Hintergrund der Verwaltungsreform ist auf die Möglichkeit der effizienten
Nutzung von Landesressourcen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung
hinzuweisen. Weiters können durch die Vollzugstätigkeit im Rahmen der
mittelbaren Bundesverwaltung wichtige Informationen für die Bundesebene
gewonnen werden. Neben den notwendigen Steuerungselementen ist auch auf die
politische Verantwortung der zuständigen Bundesorgane hinzuweisen, die einen
entsprechenden Einfluss nötig machen.
Der
Umfang der Vollzugstätigkeit in der mittelbaren Bundesverwaltung ist bisher
quantitativ nicht erfasst worden, sodass eine Analyse der Kostenstruktur der
mittelbaren Bundesverwaltung nicht erfolgen kann. Eine kurzfristig unternommene
Grobanalyse zeigt, dass derzeit rund 160 Bundesgesetze in Kraft stehen, die von
den Ländern in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Ein
grundsätzliches Problem ist auch die mangelnde Kostentransparenz des
FAG-Systems insgesamt. Es wird daher angeregt, dieses Thema im Ausschuss 10
vertieft zu behandeln.
Bei
einer „Abschaffung“ der mittelbaren Bundesverwaltung entfielen die administrativen
Steuerungsmöglichkeiten des Bundes bei der Vollziehung von Bundesgesetzen. Die
Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzuges würde damit erschwert.
Weiters ist auf die vielfältigen europäischen und internationalen
Meldepflichten hinzuweisen, die einen einheitlichen Erhebungsstandard im
gesamten Bundesgebiet wie auch eine Zugänglichkeit der entsprechenden Daten
erfordern. Ein erster Versuch zur Lösung dieses Problems bestand bereits in der
Erlassung des Berichtspflichtengesetzes BGBl. I 2002/65. In diesem Zusammenhang
ist im Ausschuss die hohe Bedeutung eines kooperativen Datenaustausches
zwischen den Gebietskörperschaften angesprochen worden, der sowohl eine
effiziente Datenerhebung als auch eine zielgerichtete Datenverwendung
ermöglichen soll. Überdies ist darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein
Großteil der finanziellen Einsparungspotenziale im Bereich der mittelbaren
Bundesverwaltung bereits durch das Verwaltungsreformgesetz 2001 lukriert wurde.
3.
Kompetenzverteilung und mittelbare Bundesverwaltung
Wenn das derzeitige System der
Kompetenzverteilung im Hinblick auf die Vollzugskompetenzen grundsätzlich
beibehalten wird, hat eine Neuordnung der einzelnen Kompetenztatbestände und
eine damit einhergehende Verschiebung der Angelegenheiten der Bundesverwaltung
eine direkte Auswirkung auch auf die mittelbare Bundesverwaltung (vgl. dazu die
Ergebnisse im Ausschuss 5).
Die
derzeitige Kompetenzverteilungsstruktur gemäß Art. 10 bis 15 B-VG:
Gesetzgebung Vollziehung
Art.
10 Bund Bund -
unmittelb. Bundesverw. (Art. 102 Abs 2)
-
mittelb. Bundesverw. (Art. 102 Abs 1)
Art.
11 Bund Länder Landesverwaltung
Art.
12 Bund
(Grundsatzgesetzgebung) Länder Landesverwaltung
Länder (Ausführungsgesetzgebung)
Art. 15 Länder Länder Landesverwaltung
4.
Beibehaltung der mittelbaren Bundesverwaltung
Der Ausschuss spricht sich
zurzeit überwiegend für die Beibehaltung des Systems der mittelbaren
Bundesverwaltung aus. Allerdings sollten die Bereiche der mittelbaren
Bundesverwaltung dem tatsächlichen Koordinationsbedarf des Bundes entsprechen,
da eine entsprechende Steuerungskompetenz andernfalls leer zu laufen droht.
Eine Möglichkeit der Neuausrichtung könnte darin bestehen, die in mittelbarer
Bundesverwaltung vollzogenen Bundesgesetze nach ihrer strategischen Relevanz zu
prüfen und allenfalls die Tatbestände zu reduzieren.
Ein Teil des
Ausschusses meint, dass eine fundierte Position zu einer Neuordnung der
mittelbaren Bundesverwaltung solange nicht vorgenommen werden kann, als die
Ergebnisse des Ausschusses 5 zur Kompetenzverteilung noch nicht bekannt sind.
Ein anderer Teil des Ausschusses spricht sich hingegen ohne Einschränkungen für
die Beibehaltung der mittelbaren Bundesverwaltung aus, da durch dieses System
letztlich der Verantwortlichkeitszusammenhang in der Vollziehung von
Bundesgesetzen geschlossen bleibt.
Der Ausschuss
ist sich einig, dass im Falle der Beibehaltung sämtliche den Bund zur
Vollziehung in unmittelbarer Bundesveraltung ermächtigenden Vorschriften in
Art. 102 Abs. 2 B-VG zusammengefasst werden sollten und die derzeit fugitiven
Bestimmung somit integriert werden.
Einige
Mitglieder des Ausschusses haben differenzierte Meinungen vertreten: So könnte
eine Abschaffung der mittelbaren Bundesverwaltung in einer völligen Abkehr von
der Detailsteuerung durch die Bundesebene bestehen. Im Gegensatz zu den derzeit
möglichen Einzelfallentscheidungen auf Bundesebene würde demnach ein System
treten, das seitens des Bundes ausschließlich generelle Steuerungselemente
(z.B. Weisungen) etwa in der Gestalt von Verwaltungsverordnungen vorsieht.
In einem weiteren Statement wurde die Ausdehnung der Trägerschaft der
mittelbaren Bundesverwaltung auf die gesamte Landesregierung bzw. deren
Mitglieder gefordert, wie dies derzeit bereits im Rahmen der Landesverwaltung
der Fall ist. Überdies wurde vorgebracht, dass die mittelbare Bundesverwaltung
in ihrer heutigen Gestalt zwingend zu einem zusätzlichen Aufwand in der
Bundesverwaltung führe Unter diesem Gesichtspunkt könnten umso mehr
Einsparungen realisiert werden, je mehr es gelinge, die Vollziehungsform der
mittelbaren Bundesverwaltung zurück zu drängen und auf eine reine Landesverwaltung
umzustellen.
II. Zur einfachgesetzlichen Weisungsfreistellung
1. Ausgangslage
Die österreichische Verwaltung
unterliegt einer strikten Weisungsbindung an die jeweils zuständigen obersten
Organe (insb. Art. 20 Abs. 1 B-VG). Diese Weisungsbindung kann nach dem
geltenden Verfassungsrecht
·
entweder durch eine ausdrückliche verfassungsrechtliche
Weisungsfreistellung
(in Form einer Vielzahl von
Verfassungsbestimmungen in den
jeweiligen Materiengesetzen)
·
oder durch die einfachgesetzliche Einrichtung
einer weisungsfreien Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gem. Art. 20
Abs. 2 B-VG (sog. „133 Z 4 – Behörden“)
(Derzeit gibt es über 140 solcher Behörden;
davon rund 30 auf Bundesebene.)
durchbrochen werden, um eine
„unabhängige“ Verwaltungsführung zu ermöglichen. Beide Modelle stehen unter
Kritik. So tragen die fugitiven Verfassungsbestimmungen zur viel beklagten
Zersplitterung des Verfassungsrechts bei. Aber auch der verstärkten Heranziehung
des Behördentyps der „133 Z 4-Behörden“ wurde seitens des VfGH Einhalt geboten,
der ihnen einen bloßen Ausnahmecharakter zubilligt und eine besondere
Rechtfertigung einfordert.
2.
Möglichkeiten der Weisungsfreistellung
Unter der Annahme, dass die Weisungsfreiheit
der derzeit weisungsfrei gestellten Organe auch weiterhin bestehen bleiben
soll, stellt sich die Frage nach einer gesamthaften verfassungsrechtlichen
Lösung. Nahe liegender Weise ist zunächst an eine inhaltlich determinierte
Weisungsfreistellung auf Verfassungsebene zu denken. Damit steht man allerdings
vor dem – nicht geringen – Problem, die gewünschten „weisungsfreien Zonen“
abstrakt definieren zu müssen, will man nicht zu der legistisch fragwürdigen
Methode einer endlosen Aufzählung aller relevanten Tatbestände im
Verfassungstext greifen (ohne dadurch aber auch zukünftige Fälle zu erfassen).
Partielle Lösungen lassen sich zweifellos finden, wenn z.B. ein möglichst
großer Teil der rund 140 „133 Z 4 – Behörden“ in die Verwaltungsgerichtsbarkeit
erster Instanz und damit in die Weisungsfreiheit übergeführt werden. Neben den
weisungsfreien Behörden gibt es jedoch noch eine deutlich höhere Anzahl
von weisungsfrei gestellten Organen in der Verwaltung, die keine
unmittelbar behördliche Funktion ausüben (vgl. die lange Liste in der Anl. 8).
Im Rahmen der
Ausschussberatung fand eine sehr pointierte, über mehrere Sitzungen hinweg
geführte Diskussion zu diesem Thema statt. Der als Diskussionsgrundlage eingebrachte
Vorschlag einer nicht nach inhaltlichen Kriterien bestimmten Möglichkeit der
„Lockerung des Weisungsprinzips“ stieß bei einem Teil der Ausschussmitglieder
auf starke Ablehnung. Es wurde argumentiert, dass der derzeitige
Verfassungsvorbehalt in der Weisungsbindung integraler Bestandteil des
demokratischen Verantwortlichkeitszusammenhanges der obersten Organe ist und
eine generelle Weisungsfreistellung nicht in Frage komme, da damit die
Grundprinzipien der Verfassung berührt würden.
Es konnte
Übereinstimmung im Ausschuss erzielt werden, dass eine verfassungsrechtliche
Lösung gefunden werden soll, die eine verfassungsrechtliche
Weisungsfreistellung im Einzelfall tunlichst vermeidet. Die nachfolgenden, in
die Punkte 3 und 4 aufgenommenen Lösungsansätze wurden in den Ausschuss
eingebracht und beraten.
3. Ersetzung
der Weisungsbindung durch ein Ingerenz- und Verantwortungsprinzip
Die mittlerweile beträchtliche
Zahl von weisungsfreien Organen bzw. von weisungsfrei zu führenden
Angelegenheiten ist nicht von ungefähr entstanden. Sie ist Ausdruck des
verschiedentlich schon im Fachschrifttum angesprochenen Umstands, dass Art. 20
Abs. 1 B-VG im Hinblick auf einen klassischen Bereich bürokratischer
Einrichtungen der Bundes- und der Landesverwaltung konzipiert ist (vgl. im
Anschluss an Ringhofer VfSlg. 8136/1977). Demgegenüber nimmt die Zahl
der nicht nach dem Modell der „obersten Organe und ihrer nachgeordneten Ämter“
konzipierten Verwaltungseinrichtungen zu. Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
gebieten verschiedentlich die Einrichtung „unabhängiger“ Behörden (z.B. Regulierungsbehörden,
Streitschlichtungsstellen, Flugunfalluntersuchungskommission). Aber auch
unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben kann es sich – wie das
Beispiel der Finanzmarktaufsicht belegt – als nach internationalen Standards
oder aber – wie das Beispiel der Rechtsschutzbeauftragten belegt – als
rechtspolitisch unabdingbar erweisen, Verwaltungseinrichtungen Unabhängigkeit
zuzuerkennen. Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht zu erkennen, vielmehr
scheint sich der Trend zur Schaffung von „weisungsfreien“ Einrichtungen bzw.
Funktionen (z.B. für Museumsdirektoren oder aber auch für
Tierschutzbeauftragte) zu beschleunigen.
Die da und
dort angestrebten Behelfslösungen durch Inanspruchnahme des Art. 20 Abs. 2 bzw.
Art. 133 Z 4 B-VG können nicht überzeugen. Wie immer die zuletzt sehr einschränkende
Judikatur des VfGH zu den „Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag“ in
rechtsdogmatischer Sicht zu beurteilen ist, ist ihr jedenfalls rechtspolitisch
beizutreten: Der verstärkte Einsatz solcher Einrichtungen eröffnet gleichzeitig
Defizite im Hinblick auf das Demokratieprinzip und im Hinblick auf das
Rechtsstaatsprinzip.
Die
Grundprinzipien der Bundesverfassung gebieten adäquate Steuerungsmöglichkeiten
der obersten Organe, die sie instand setzen, das Verwaltungshandeln gegenüber
den parlamentarischen Vertretungskörpern zu verantworten. Diese „Steuerung“
muss nicht in jener „Weisung“ bestehen, die in bürokratisch organisierten
Bereichen sinnvoll ist, da ihr dort in aller Regel eine disziplinarrechtliche
Verantwortlichkeit korrespondiert. Gerade im Zusammenhang mit Ausgliederungen
ist heute der Begriff „Ingerenzprinzip“ gebräuchlich geworden. Als Beispiel
für einen solchen Kompromiss von relativer Unabhängigkeit bei grundsätzlicher
Steuerungsbefugnis des zuständigen obersten Organs sei hier auf § 3 des
Energie-RegulierungsbehördenG hingewiesen.
In diesem Sinn
kann man die Position vertreten, dass es dem demokratisch legitimierten
parlamentarischen Gesetzgeber überantwortet werden kann, das nach den
Besonderheiten des jeweiligen Vollzugsbereichs sachgerechte Ingerenz- und
Verantwortlichkeitsmodell zu regeln. Unzulässig soll jedoch ein Abstreifen von
Steuerungmöglichkeiten sein. Unter diesen Voraussetzungen kann ein
Verfassungsvorbehalt für Ausnahmen vom Weisungsprinzip aufgegeben werden.
Gegen eine
verfassungsrechtliche Festlegung weisungsfreier Bereiche (unten Pkt. 4.) wird
von dieser Position eingewandt, dass sie das zu lösende Problem fugitiver
verfassungsrechtlicher Weisungsfreistellungen nicht vollständig zu lösen
vermag und dass sie einen bestimmten historischen Zustand festschreibt und
damit nicht für zukünftige Entwicklungen offen ist.
Textvorschlag A (kein
Konsens): Artikel
x. (1) [Statuierung des
Weisungszusammenhanges auf Basis des Art. 20 Abs. 1 B-VG. Der 3. Satz dieser
Bestimmung (betr. die Weisung eines unzuständigen Organs …) könnte bei diesem
Lösungsansatz entfallen und einfachgesetzlich – etwa im Dienstrecht –
vorgesehen werden.] (2) Durch Gesetz können
erforderlichenfalls [oder: ausnahmsweise] weisungsfreie Organe
geschaffen werden. Den zuständigen obersten Organen verbleibt eine der Art
der jeweiligen Verwaltungsgeschäfte entsprechende allgemeine Leitungs- und
Aufsichtsbefugnis wie insbesondere Ernennungs- und Abberufungsbefugnisse
sowie eine Richtlinienkompetenz. |
4.
Verfassungsrechtliche Festlegung weisungsfreier Bereiche als Lösungsansatz
Als Gegenvorschlag wurde
in die Ausschussberatungen eingebracht, vom Verfassungsvorbehalt bei der
Weisungsfreistellung nicht abzugehen, da die staatsrechtliche Funktion
der Weisung darin liegt, die demokratische Legitimation und die demokratische
Kontrolle der Verwaltung zu garantieren. Die Notwendigkeit einer Entlastung
des formellen Verfassungsrechts wie auch die Zweckmäßigkeit, in einzelnen
Bereichen der Verwaltung von der Weisungsbindung abzugehen, wird dabei nicht
verkannt. Die vorgeschlagene allgemeine „Lockerungsregel“ enthält aber keine
sachhaltige Determinante. Dies würde bedeuten, dass der Gesetzgeber in Zukunft
beliebige Bereiche der Verwaltung aus der Hierarchie und damit Verantwortung
herausnehmen könnte, was an sich ja von niemandem angestrebt wird. Eine
nachprüfende Kontrolle des Gesetzgebers durch den VfGH wäre dann nur mehr
denkbar, wenn man in die Ermächtigung des Art. 20 B-VG, weisungsfreie Organe
einzurichten, die genannten – eben unscharfen – Strukturüberlegungen
miteinbezieht. Damit würde die Bundesverfassung aber für diesen Bereich ihre
regulatorische Funktion verlieren.
Deshalb wird
vorgeschlagen, für genau definierte Verwaltungsbereiche eine ausdrückliche
Ermächtigung in der Verfassung vorzusehen, eine einfachgesetzliche Weisungsfreistellung
vornehmen zu können. Diese „weisungsfreien Zonen“ orientieren sich an den im
Rahmen der Ausschussarbeit erhobenen weisungsfreien Behörden und sonstigen
Organen (vgl. Anl. 8).
Textvorschlag B (kein
Konsens): Artikel
x. (1) [Statuierung des
Weisungszusammenhanges auf Basis des Art. 20 Abs. 1 B-VG.] […]
Sie sind an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen
für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. […] (2) Abweichend von Abs. 1
können folgende Organe gesetzlich weisungsfrei gestellt werden: 1.
Sachverständige Organe, soweit ihnen
nicht über unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt hinausgehende
hoheitliche Befugnisse zukommen, 2.
Organe in Angelegenheiten des Dienst-, Wehr-, Gleichbehandlungs- und Akkreditierungsrechts, 3.
zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besonders eingerichtete Organe
wie Amtsparteien oder Rechtschutzbeauftragte, 4.
Kommissionen in Vollziehung von Verfassungsgesetzen gemäß Art. 3
Abs. 2 B-VG. |
Dieser Textvorschlag geht davon aus, dass eine
Reihe von derzeit weisungsfrei gestellten Einrichtungen, wie insbesondere die
Regulierungsbehörden (siehe dazu auch die Ergebnisse im Ausschuss 7), die „133
Z 4 – Behörden“, die Unabhängigen Verwaltungssenate und die Organe der
Selbstverwaltung eine im Hinblick auf ihre Weisungsfreiheit spezielle Regelung
erfahren. Wo eine solche nicht erfolgt, wäre eine Erweiterung des
Textvorschlages erforderlich. Es ist weiters auch zu erwarten, dass – im Lichte
der jüngsten Judikatur des VfGH – die Rechtsschutzbeauftragten im Siebenten
Hauptstück der Bundesverfassung speziell geregelt werden. Dazu wird auf den
Ausschuss 9 verwiesen. Die Frage der weisungsfreien Grenzkommissionen wird
derzeit im allgemeineren Rahmen vom Ausschuss 2 diskutiert, allenfalls könnte
auch die hier vorgesehene Ermächtigung entfallen. Hinzuweisen ist schließlich
auf den alternativen Textvorschlag im Bericht des Ausschusses 7.
III. Oberste Verwaltungsorgane
1.
Differenzierte Betrachtung von obersten Organen und öffentlichen Funktionären
Nicht alle im Art. 19 Abs. 1 B-VG
erwähnten „obersten Organe“ sind tatsächlich solche. So sind die Staatssekretäre
keine obersten Organe und auch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung
sind nur in ihrer Gesamtheit als Kollegialorgan (bzw. im Zusammenhang mit § 3
Abs. 1 BVG-ÄmterLReg) ein oberstes Organ. Der Verweis auf die „Vollziehung“
geht zu weit, da die „obersten Organe“ der Gerichtsbarkeit nicht einbezogen
sind. Zur Umschreibung der obersten Verwaltungsorgane ist Art. 19. Abs. 1 B-VG
daher derzeit nicht geeignet. Tatsächlich liegt die praktische Hauptbedeutung
des Art. 19 B-VG im Absatz 2. Diese Verfassungsbestimmung bildet die
Ausgangslage für das mit vielen Verfassungsbestimmungen gespickte Unvereinbarkeitsgesetz
für die politischen Funktionäre. Die obersten Organe sind im Kontext des Art.
19 B-VG somit nach der derzeitigen verfassungsrechtlichen Konzeption Anknüpfungspunkt
·
für deren Stellung als letztverantwortlicher Leiter in
der Verwaltungshierarchie („führen der Verwaltung“),
·
für die Funktion als oberster Weisungsgeber
·
sowie für das Unvereinbarkeitsregime.
Im Bundesbereich gibt es
derzeit über 20 oberste Organe mit unterschiedlicher Aufgabenbreite:
1 Bundespräsident als oberstes Organ
mit protokollarischer Vorrangstellung
13
weitere oberste Organe iSd Art. 19 Abs. 1 B-VG (1 BK, 11 BM sowie die BReg)
3 spezielle oberste Organe (NR-Präs.,
RH-Präs. und Vors.VolksAnw.)
2 „quasi“oberste Organe eigener Art (Präsidenten
des VfGH und des VwGH)
3 „gesellschaftsrechtliche“ (!) oberste
Organe im dienstrechtlichen Sinn (Vorstandsvorsitzende
in den Post-Nachfolgeunternehmen)
Der Ausschuss
schlägt vor, den Begriff der obersten Organe dahingehend zu präzisieren, dass
als oberste Verwaltungsorgane nur mehr jene Organe umfasst werden,
denen eine solche Stellung auch tatsächlich zukommt. In die Nachfolgebestimmung
von Art. 19 Abs. 1 B-VG werden die obersten Verwaltungsorgane auf Bundes- und
Landesregierungsebene aufgenommen, da nur diese die Verwaltung im
„eigentlichen Sinn“ führen. Die weiteren „speziellen“ obersten Organe des
Bundes (wie insbesondere die Präsidenten des NR und des RH sowie der
Vorsitzende der Volksanwaltschaft), die bloß „ihre“ Verwaltung führen, werden
in ihrem jeweiligen verfassungsrechtlichen Zusammenhang – soweit möglich nach
einheitlichem Standard – geregelt. Die obersten Organe im bloß
dienstrechtlichen Sinn bleiben außer Betracht. Ein anderer Teil des
Ausschusses hat vorgeschlagen, alle obersten Organe in einer Bestimmung
zusammen zu fassen. Zu prüfen wäre noch, ob der Bundespräsident, der als Staatsoberhaupt
als Verwaltungsorgan tätig wird, in diesem Zusammenhang erwähnt werden sollte.
Textvorschlag: „Zur
obersten Führung der Verwaltung sind [ev.: unbeschadet der Stellung
des Bundespräsidenten,] die Bundesregierung und deren Mitglieder sowie die
Landesregierungen und, nach Maßgabe landesverfassungsgesetzlicher
Bestimmungen, deren Mitglieder in ihren jeweiligen Wirkungsbereichen berufen
(oberste Verwaltungsorgane).“ |
Davon
unabhängig könnte das „Unvereinbarkeits-Verfassungsrecht“ in einer eigenen
Verfassungsbestimmung gebündelt werden – allenfalls ergänzt um Bestimmungen,
die für die Regelung der Politikerbezüge erforderlich sind. Insgesamt könnte
daraus ein eigener Artikel für „öffentliche Funktionäre“ werden. Verwirklicht
würde damit die legistische Trennung der verwaltungsspezifischen Funktion der
obersten Verwaltungsorgane von deren persönlicher Stellung als Organwalter.
2. Oberste
Organe übergreifende Behördenstrukturen
Behördenstrukturen, die die
Bereiche von obersten Organen überschreiten, sind derzeit kaum möglich. Dies
gilt gerade auch im föderalen System, wo Bundesstaatlichkeit und Kompetenzverteilung
die verfassungsgemäße Zusammenlegung von Behörden verschiedener Länder
verunmöglicht. (Schon in das sog. Perchtoldsdorfer Paktum wurde ein ähnlicher
Vorschlag aufgenommen.) Es können daher derzeit
- weder
Ministeriums-übergreifende Behörden,
- noch Länder-Länder-Behörden
- und auch keine
Bund-Länder-Behörden
geschaffen werden, obwohl dadurch
aus der überwiegenden Sicht des Ausschusses eine sinnvolle Zusammenarbeit
(„Mitkompetenz“) und effiziente Bündelungen möglich würden. Eine
verfassungsrechtliche Überwindung dieser Grenzen wurde daher von einem Großteil
der Ausschussmitglieder für zweckmäßig erachtet.
Als Prinzipien für solche
gemeinsame Einrichtungen könnten gelten:
·
Errichtung durch Bund
oder Land; organisatorische Verantwortung der errichtenden Gebietskörperschaft;
oberste organisatorische Leitung und Aufsicht durch das zuständige oberste
Organ der errichtenden Gebietskörperschaft; in dieser Hinsicht
parlamentarische Kontrolle durch die errichtende Gebietskörperschaft.
·
Rechtsform: Amt oder
juristische Person des öffentlichen (oder privaten) Rechts.
·
Hoheitliche und/oder
nichthoheitliche Befugnisse.
·
Übertragung von
hoheitlichen Befugnissen durch Gesetz, sonst nach Maßgabe der gebotenen
Rechtsform.
·
Koordination der
Betrauung: entweder Art. 15a-Vereinbarungen oder der Errichtungsakt selbst
regelt bereits die Betrauung (generelle Zustimmung), sonst Zustimmung der
Regierung der errichtenden Gebietskörperschaft im Einzelfall.
·
Funktionelle Zurechnung:
die Einrichtung agiert (wie Gemeinde oder Gemeindeverband) als Organ jener
Gebietskörperschaft, deren Aufgaben jeweils wahrgenommen werden; fachliche
Leitung und Aufsicht durch die betrauende Gebietskörperschaft und Amtshaftung der
betrauenden Gebietskörperschaft.
Einige
Ausschussmitglieder sahen allerdings keinen Bedarf nach solchen neuen Behördenstrukturen,
weil dadurch klare Verantwortlichkeiten unterbunden würden und nur neue
Komplikationen drohten. Auch wurde eingewandt, dass ein allfälliger Bedarf nach
solchen Einrichtungen im Sinne der Subsidiarität ein deutlicher Hinweis dafür
sei, dass diese Aufgaben von einer höheren Ebene wahrgenommen werden sollten.
Textvorschlag im
bundesstaatlichen Zusammenhang (kein Konsens): „Durch
Gesetz können Hoheitsrechte des Bundes und der Länder auf gemeinsame
Einrichtungen übertragen werden. Die Verantwortlichkeit für die Wahrnehmung
der übertragenen Aufgaben bleibt unberührt.“ |
IV. Ausgliederung aus der staatlichen
Verwaltungsorganisation
1. Die
VfGH-Judikatur
In der Verfassung ist derzeit
bloß zum Ausdruck gebracht, dass die Verwaltungsgeschäfte im Rahmen des Bundes in
den Bundesministerien und den nachgeordneten Dienststellen geführt werden (Art.
77 Abs. 1 B-VG) Die Wahrnehmung von Verwaltungsgeschäften auch außerhalb
der allgemeinen staatlichen Verwaltungsorganisation (Ausgliederung) ist zwar im
Verfassungstext nicht vorgesehen, hat sich aber in vielen Fällen bewährt. Sie
stößt allerdings auf verschiedene Hindernisse, insbesondere wenn hoheitliche
Aufgaben ausgegliedert werden. Eine strenge Judikatur des VfGH zieht den
Ausgliederungsbestrebungen nämlich eher enge im Einzelfall nicht immer ganz
klare Grenzen. Nach dem so genannten Austro-Control-Erkenntnis (VfSlg.
14.473/1996) und dem Erkenntnis zur Bundes-Wertpapieraufsicht (VfSlg.
16.400/2001)
·
dürfen an ausgegliederte Rechtsträger nur „vereinzelte“
Aufgaben übertragen werden,
§
·
dürfen „Kernbereiche“ der hoheitlichen Staatstätigkeit
überhaupt nicht ausgegliedert werden (wobei der VfGH keine Definition dieses
Bereiches lieferte, sondern sich auf exemplarische Beispiele – innere und
äußere Sicherheit, Ausübung der Strafgewalt sowie Außenpolitik – beschränkte),
·
unterliegt die Ausgliederung von Hoheitsbefugnissen den
verfassungsrechtlichen Sachlichkeits- und Effizienzgeboten,
·
muss das verfassungsrechtliche System der
Leitungsgewalt und Verantwortlichkeit der obersten Organe gewahrt bleiben.
2. Neue
Ausgliederungsgrenzen
Ein Versuch, diese Judikaturlinie
verfassungsrechtlich zu verankern, erscheint einem Teil der Ausschussmitglieder
wenig zweckmäßig, da damit bloß eine unklare Grenzziehung positiviert würde.
Ebenso würde die verfassungsrechtliche Definition eines ausgliederungsfesten
Bereiches viele Abgrenzungsprobleme hervorrufen und sollte deshalb eher
unterbleiben. Vielmehr erscheint überlegenswert, die Verwaltungsorganisation
insofern zu flexibilisieren, als neben der grundsätzlichen Wahrnehmung der
Verwaltungsführung durch Organe der staatlichen Verwaltung auch die Betrauung
von Rechtsträgern außerhalb dieser ermöglicht wird. Der Gefahr einer
schrankenlosen Ausgliederung könnte dahingehend begegnet werden, als die
Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch die allgemeine staatliche Verwaltung
vom Grundsatz her weiter bestehen bleiben soll. Dies wäre durch die Aufnahme
einer Subsidiaritätsklausel („erforderlichenfalls“) sowie durch entsprechende
Erläuterungen zu sichern. Ebenso sollte die nach dem VfGH gebotene
Aufrechterhaltung einer der Art der ausgegliederten Aufgabe adäquate Leitungs-
und Steuerungsbefugnis des obersten Organs auch im Rahmen der ausgegliederten
Verwaltung in der Verfassungsbestimmung ausdrücklich enthalten sein.
Damit der Vorteil einer erhöhten Flexibilität nicht in
eine völlige Strukturlosigkeit umschlägt, wäre
– gewissermaßen als Weiterentwicklung des Organisationsrechts der
Gebietskörperschaften bzw. des Gesellschaftsrechts für den öffentlichen
Bereich – an die einfachgesetzliche Schaffung von Organisationstypen zu denken,
die die spezifischen Anforderungen an ausgegliederte Rechtsträger
berücksichtigen (wie z.B. die Gewährung der erforderlichen parlamentarischen
Kontrolle sowie die Berücksichtigung dienstrechtlicher, haushaltsrechtlicher,
gleichbehandlungsrechtlicher, vergaberechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und
„Public-Private-Partnership“– Aspekte). Das Bestehen solcher Organisationstypen
könnte dann nicht nur dem Bund, sondern auch den Ländern und Gemeinden den
Einsatz ausgereifter Ausgliederungsmodelle ermöglichen.
Ein anderer Teil
der Ausschussmitglieder plädiert für eine Übernahme der
VfGH-Ausgliederungsjudikatur in den Verfassungstext, wobei aber eingeräumt
wird, dass das Festlegen eines ausgliederungsfesten Kernbereiches erst
verfassungspolitisch zu entscheiden wäre. Jedenfalls müsse aber
klargestellt bleiben, dass im hoheitlichen Bereich vom Weisungsstandard des
Art. 20 B-VG nicht abgegangen werden dürfe. Überdies müsse das Problem berücksichtigt
werden, dass rechtsformkonforme Konstruktionen verfassungsrechtlich gewährleistet
werden; insbesondere im Hinblick auf vertragsähnliche Konstruktionen, um die
Gefahr einer Verschleierung von hoheitsrechtlichen Bindungen hintan zu halten.
Auch der VfGH hat in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis G 279/02 zum Ausdruck
gebracht, dass, soweit die Hoheitsverwaltung betroffen ist, „hiefür als
Steuerungselemente Gesetz, Verordnung, Weisung bzw. Aufsichtsrecht
verfassungsgesetzlich vorgegeben sind und nicht durch betriebs(privat-)wirtschaftliche
Steuerungsinstrumente ersetzt werden dürfen.“
In den
Beratungen wurden zwei Varianten eines Textvorschlages ausführlich debattiert,
wobei der Hauptunterschied darin besteht, dass in Variante A eine Definition
einer ausgliederungsfesten „Kernaufgabe“ unterbleibt, während in der Variante
B eine solche vorgesehen werden soll und ein ausdrücklicher Hinweis enthalten
ist, dass auch in der ausgegliederten („beliehenen“) Hoheitsverwaltung an der
Weisungsbindung gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG festgehalten wird.
Textvorschlag A (kein
Konsens): „Mit der Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die
obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter betraut und
können erforderlichenfalls auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende
Rechtsträger herangezogen werden. Diesfalls ist eine der Eigenart der
übertragenen Aufgaben adäquate Leitungs- und Steuerungsbefugnis des
zuständigen obersten Organs zu wahren.“ |
Textvorschlag B (kein
Konsens): „Zur
Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und
die ihnen unterstellten Ämter berufen. Soweit es sich nicht um < hier
wäre eine verfassungspolitische Umschreibung ausgliederungsfester Aufgaben
vorzunehmen > handelt, kann gesetzlich vorgesehen werden, dass auch
außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger herangezogen
werden. Unbeschadet Art. 20 Abs. 1 sind die der Eigenart der übertragenen
Aufgaben entsprechenden Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten
Verwaltungsorgane zu wahren.“ |
Diese beiden
Vorschläge, die im Umkreis der allgemeinen Bestimmungen um Art. 20 B-VG
eingeordnet werden sollten, lassen die Stellung der Bundesministerien und der
Ämter der Landesregierung absichtlich noch offen, da deren spezifische
verfassungsrechtliche Stellung zweckmäßigerweise im dritten und vierten
Hauptstück des B-VG erfolgt. Die in den Ausschussberatungen angesprochenen
Aspekte der den Bundesministerien zwingend vorbehaltenen Zuständigkeiten wie
auch die Forderung nach einer Beibehaltung der Einheitlichkeit der Ämter der
Landesregierung wären demnach nicht in der vorgeschlagenen Stelle zu
regeln.
V. Bund-Länder-Bindungen betreffend die Organisationsstruktur
Derzeit gibt es verschiedene
verfassungsrechtliche Vorschriften, die die Ausgestaltung der
Verwaltungsorganisation determinieren bzw. an die Zustimmung einer anderen
Gebietskörperschaft binden.
·
So regelt ein eigenes BVG aus 1925 die „Grundsätze für
die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer
Wien“ (BVG-ÄmterLReg).
·
Die landesgesetzliche Änderung von
Organisationsstrukturen der Ämter der Landesregierung und der
Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Einrichtung von Städten mit eigenem Statut
bedarf der Zustimmung der Bundesregierung (Art. 15 Abs. 10 und Art. 116
Abs. 3 B-VG).
·
Die Änderung der Grenzen der Verwaltungsbezirke bedarf
der Zustimmung der Bundesregierung (§ 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920).
·
Die Änderung der Grenzen der Gerichtsbezirke bedarf der
Zustimmung der jeweiligen Landesregierung (§ 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz
1920).
·
Die Geschäftseinteilung der Landesregierung bedarf der
Zustimmung der Bundesregierung, soweit die mittelbare Bundesverwaltung
betroffen ist (§ 2 Abs. 5 BVG-ÄmterLReg).
In den Ausschussberatungen gab es
breite Zustimmung, die angeführten wechselseitigen Bindungen aufzuheben, wobei
in diesem Zusammenhang auch das Einspruchsrecht der Bundesregierung zu
Landesgesetzen (Art. 97 B-VG) gesehen werden muss (Behandlung im Ausschuss 3).
Das verfassungsrechtliche Organisationsprinzip eines einheitlichen Amtes
der Landesregierung soll weiter bestehen bleiben, da sich diese
Organisationsstruktur sehr bewährt hat. Die entsprechenden Regelungen bedürften
aber keines BVG-ÄmterLReg, sondern könnten im B-VG erfolgen.
·
Als eine weitere „Bund-Länder-Bindung“ wurde das
Zustimmungsrecht des Landeshauptmannes zur Bestellung eines
Sicherheitsdirektors behandelt (Art. 78b Abs. 2 B-VG). Die Forderung nach
Abschaffung auch dieser Einvernehmensregel wird jedoch vom überwiegenden Teil
der Ausschussmitglieder abgelehnt. (Siehe dazu auch Pkt. XII)
VI. Legalitätsprinzip und Ermessen
Die teilweise viel kritisierte
gesetzliche Überdeterminierung des Verwaltungshandelns war Gegenstand einer
kurzen Diskussion im Ausschuss, wobei unterschiedliche Positionen – auch im
Zusammenhang mit der Weisungsbindung – eingenommen wurden. Letztlich bestand
die Einigung darin, dieses Problem im Ausschuss 6 nicht weiter zu verfolgen,
sondern an den Ausschuss 3 zur Behandlung heranzutragen. (Siehe dazu Anl. 1
Pkt. IV)
VII. Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht
Die Verfassungsbestimmungen über
die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht in Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG
sind nicht nur ein treffendes Beispiel für die derzeitige Unübersichtlichkeit
im Verfassungsrecht, sondern berühren in einem hohen Ausmaß das Verwaltungshandeln.
Deshalb wurde diese Thematik in das Beratungsprogramm des Ausschusses 6
aufgenommen, obgleich es auch dem Ausschuss 8 zugewiesen ist. Der Ausschuss
beschränkte sich auf Antrag einiger Mitglieder auf die Feststellung der
Hauptzuständigkeit des Ausschusses 8 und nahm die eingebrachten Vorschläge zur
Kenntnis.
In einigen
Statements wurde dennoch von einigen Mitgliedern die Meinung vertreten, dass
die derzeit „nebeneinander“ stehenden Tatbestände der Amtsverschwiegenheit (in
Abs. 3) und der Auskunftspflicht (in Abs. 4) zumindest zusammengefasst
werden sollten, wobei der bereits derzeit geltende Grundsatz der
Auskunftspflicht auch legistisch zum Ausdruck gebracht wird. Die
Verfassungsbestimmungen sollten also gewissermaßen „umgedreht“ werden. Weiters
wurde eine grundrechtliche Positionierung der Auskunftspflicht in die Diskussion
eingebracht.
Im
Folgenden werden die drei dem Ausschuss 6 vorgelegten Textvorschläge, die keiner
ausführlichen Diskussion unterzogen wurden und damit keinen Konsens erzielen
konnten, abgebildet:
Textvorschlag A (kein Konsens): [statt
Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG] (x) Alle mit Aufgaben der
Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben über Angelegenheiten
ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen (Auskunftspflicht), soweit eine
gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Eine Pflicht
zur Verschwiegenheit besteht für Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse 1. der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, 2.
der umfassenden Landesverteidigung, 3.
der auswärtigen Beziehungen, sowie
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der
Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Näheres regeln die Gesetze. [+
Amtsverschwiegenheit gegenüber allg. Vertretungskörpern] |
Textvorschlag B (kein Konsens): [statt
Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG]
(x) Alle mit Aufgaben der
Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten
ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen. Das Recht auf Auskunft kann
gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden, wenn und insoweit dies zum
Schutz zwingender Interessen im Sinne des Art. 10 Abs.2 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958,
erforderlich ist. Die politische Verantwortung gegenüber parlamentarischen
Vertretungskörpern umfasst in jedem Fall die Pflicht, im Rahmen des
parlamentarischen Fragerechts und in Untersuchungsausschüssen jede
geforderte Auskunft zu erteilen. Die Auskunftserteilung kann in diesen
Fällen in vertraulicher Form erfolgen, wenn die Auskunft geheim zu haltende
Tatsachen enthält und die vertrauliche Auskunftserteilung in der
Geschäftsordnung des betreffenden Vertretungskörpers geregelt ist. |
Textvorschlag C (kein Konsens): [als
Teil eines Grundrechtskataloges] Artikel
x. Jede Person hat das Recht, über
Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen Auskunft zu erhalten und in deren
Dokumente Einsicht zu nehmen. Die Auskunft und der Zugang können im
öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer
gesetzlich beschränkt werden. |
VIII. Öffentlicher Dienst
1.
Ausgangslage
Kernbestimmung des öffentlichen
Dienstes ist derzeit der Art. 20 Abs. 1 B-VG, nach dem „ernannte berufsmäßige
Organe die Verwaltung [führen]“. Darin wird – insbesondere vom VfGH – eine institutionelle
Absicherung des Berufsbeamtentums in Gestalt des öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses gesehen. Dem gegenüber wird das Bestehen eines Beamtenvorbehaltes
(oder: Funktionsvorbehaltes) in bestimmten Verwaltungs- oder Funktionsbereichen
(von wenigen verfassungsrechtlichen Ausnahmen abgesehen) in Judikatur und
Literatur fast einhellig abgelehnt.
Dass
auch Vertragsbedienstete in der Verwaltung tätig sein können, wird spätestens
durch die Aufnahme des Dienstvertragsrechtes in den Katalog der
Kompetenzverteilung (Art. 21 B-VG) durch die B-VG-Novelle 1974 als
verfassungskonform angesehen.
Vereinfacht gesagt heißt das:
·
Es muss derzeit (öffentlich-rechtlich bestellte) Beamte
geben, wobei ihre Zahl oder ihr Anteil nicht vorherbestimmt wird.
·
Den Beamten ist aber kein definierter Funktionsbereich
zugewiesen – d.h. auch Vertragsbedienstete können in allen
Verwaltungsbereichen eingesetzt werden.
Diese Verfassungsrechtslage ist
nicht ohne innere Widersprüche und gibt Anlass zu divergierenden Auslegungen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass derzeit bereits mehr als die Hälfte
aller rund 460.000 öffentlich Bediensteten in einem vertraglichen
Dienstverhältnis stehen.
2. Allgemeine
Bestimmung für den öffentlichen Dienst
Die Ausschussberatungen waren von
der Einschätzung getragen, dass das Nebeneinander von Dienstrechten
verschiedener Rechtsform – einerseits eines öffentlich-rechtlichen und anderseits
eines vertraglichen – aus mehreren Gründen unzweckmäßig ist. Eine solche
Parallelität erschwert die Administration des öffentlichen Dienstes und bildet
unterschiedliche Dienstrechtssysteme heraus, deren Rechtfertigung im Hinblick
auf ihre Anwendung auf gleich gelagerte Arbeitsplätze nicht zu begründen ist.
Im
Ausschuss bestand Konsens, dass ein einheitliches öffentliches Dienstrecht für
alle Bediensteten geschaffen werden sollte. Keine Einigung bestand darüber, ob
dieses Dienstverhältnis als privatrechtliches oder als öffentlich-rechtliches
ausgestaltet sein sollte; wobei diejenigen, die eine öffentlich-rechtliche
Variante anstreben, darauf hinweisen, dass ein solches öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis die unterschiedlichste Ausgestaltung – von kurzfristigen bis
zu unkündbaren Dienstverhältnissen – umfassen kann.
Für bestimmte
Bereiche erscheint aus der Sicht der Ausschussmitglieder freilich ein höherer
dienstrechtlichen Schutz, als er in der allgemeinen Arbeitswelt üblich ist,
erforderlich zu sein, um unsachliche Einflussfaktoren auf den betreffenden
öffentlich Bediensteten zu neutralisieren. Zum einen resultiert bereits heute
aus der Ablehnungspflicht von strafgesetzwidrigen Weisungen bzw. aus der
Möglichkeit, gegen sonstige rechtswidrige Weisungen zu remonstrieren (§ 44 BDG
und § 5a VBG), ein Schutz für den Angewiesenen. Zum anderen können auch gezielt
eingesetzte Maßnahmen des Bestandschutzes des Dienstverhältnisses – von der
Kündigungsbeschränkung bis zur Unkündbarkeit – die Unparteilichkeit sichern.
Dieser Bestandschutz darf jedoch nicht zu einer zwingend unbefristeten
Ausübung einer bestimmten Funktion führen, da sonst ein flexibler
Personaleinsatz unmöglich wird. Versetzungen und befristete
Funktionsausübungen soll es selbstverständlich auch weiterhin geben.
Die
Gewährleistung dienstrechtlicher Sicherheiten für exponierte Bedienstete ist
von der Rechtsform völlig unabhängig. Bestandschutzmaßnahmen wie die
Unkündbarkeit oder Kündigungsbeschränkungen können auch im Rahmen vertraglicher
Dienstverhältnisse vereinbart werden (wie derzeit schon im Sparkassen- und
Versicherungsbereich). Die Gewährung solcher Sicherheiten im Interesse der
Allgemeinheit (!) sollte aber nur in den erforderlichen Bereichen erfolgen und
nicht als eine breit gestreute und von der Öffentlichkeit als Privilegium
empfundene Wohltat für den gesamten öffentlichen Dienst wirken.
Konsens konnte
im Ausschuss dahingehend erzielt werden, dass auch in Zukunft unter den
„Allgemeinen Bestimmungen“ des B-VG folgende knappe Bestimmung den öffentlichen
Dienst regeln soll:
Textvorschlag: „Unparteilichkeit,
Gesetzestreue und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sind zu
sichern.“ |
Diese Verfassungsbestimmung hat
nicht bloß einen Bekenntnischarakter, sondern ist als ein effektuierbarer
Auftrag an den jeweiligen einfachen Bundes- oder Landesgesetzgeber zu verstehen,
einen unparteilichen, gesetzestreuen und leistungsfähigen öffentlichen Dienst
einzurichten. Insbesondere die Unparteilichkeit und die Gesetzesbindung stehen
dabei im Mittelpunkt. Damit soll nach Meinung des Ausschusses die Besonderheit
des öffentlichen Dienstes im Vergleich zur sonstigen Arbeitswelt zum Ausdruck
gebracht werden.
Da
die Gewährung dienstrechtlicher Sicherheiten von der Rechtsform des
Dienstverhältnisses unabhängig ist, kann die verfassungsrechtliche Vorprägung
für das öffentlich-rechtliche Dienstrecht entfallen. Der vorliegende
Textvorschlag lässt die Rechtsform offen. Auf Basis des Kompetenztatbestandes
„Dienstrecht“ steht es dem jeweiligen Gesetzgeber dann frei, welche
Rechtsformen er in seinem Dienstrecht vorsieht.
3. Der „Beamte“
im Verfassungstext
Interessanterweise nicht in der
oben angesprochenen Kernbestimmung des öffentlichen Dienstes im Art. 20 Abs. 1
B-VG, aber an mehreren anderen Stellen im Verfassungstext findet sich explizit
der Begriff „Beamter“, wobei darin zumeist einer der seltenen Funktionsvorbehalte
für (öffentlich-rechtlich bestellte) Beamte gesehen wird.
Im
B-VG lassen sich diesbezügliche Bestimmungen in den Art. 21 Abs. 5 (befristete
Leitungsfunktionen); 71 und 73 Abs. 1 (leitende Ministerialbeamte); 81b Abs. 1
(Schulaufsichtsbeamte); 106 (Landesamtsdirektor); 117 Abs. 7
(Magistratsdirektor); 122 Abs. 3, 124 Abs. 1 und 125 Abs. 1 (Rechnungshof); 147
Abs. 2 (potenzielle VfGH-Richter) und 148h Abs. 1 (Volksanwaltschaft)
identifizieren. Siehe weiters die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3 im
BVG-ÄmterLReg. Nicht ausdrücklich als „Beamte“ bezeichnet, aber als
öffentlich-rechtlich bestellte Beamte gelten die Richter der ordentlichen
Gerichtsbarkeit (Art. 86 ff B-VG) und des VwGH (Art. 134) sowie die Mitglieder
der UVS (Art. 129b) und des UBAS (Art. 129c).
Soweit diese
Bestimmungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes in Zukunft überhaupt
erforderlich sein werden, sollten diese nach der Meinung von Ausschussmitgliedern
einheitlich mit „öffentlich Bedienstete“, „Bundes-, Landes- oder Gemeindebedienstete“,
„Bundes-, Landes- oder Gemeindemitarbeiter“, „öffentliche Angestellte“,
„Bundes-, Landes oder Gemeindeangestellte“ oder ähnlich bezeichnet
werden. Art. 21 Abs. 5 und 6 B-VG könnten bei einer Neuregelung des
Dienstrechts des Bundes gänzlich entfallen.
Speziell
hinzuweisen ist noch auf das derzeit bestehende Beamten-Ernennungsrecht des Bundespräsidenten
(Art. 65 Abs. 2 lit. a und 66 Abs. 1 B-VG), über dessen Notwendigkeit nicht im
Ausschuss 6 befunden wurde.
Diese Kompetenz des Bundespräsidenten ist aber nicht
zwingend an das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
gebunden. Wenn der politische Wille bestehen sollte, dass der Bundespräsident
in die „Bestellung“ vertraglicher Bediensteter eingebunden ist, so ließe sich
auch eine Variante finden, in der der Bundespräsident an der internen
dienstgeberseitigen Willensbildung zum Dienstvertrag beteiligt ist (als
interner Genehmigungsvorbehalt).
4. Zur
verfassungsrechtlichen Verankerung der Diensthoheit
Die Diensthoheit über die
öffentlich Bediensteten ist gemäß Art. 21 Abs. 3 B-VG den jeweiligen obersten
Organen zugewiesen.
Für
die Bundesbediensteten sind dies die Bundesminister für ihre Ressortbediensteten
und – nach anderen Bestimmungen – der Präsident des NR (Art. 30 Abs. 4 und 6
B-VG), der Präsident des RH (Art. 125 Abs. 3 B-VG) und der/die Vorsitzende
der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 2 B-VG) sowie die Präsidenten des VwGH
und des VfGH (vgl. VfSlg. 15.762/2000) und sogar die Vorstandsvorsitzenden der
Post AG und der Telekom Austria AG für die Postbeamten (§ 17a PoststrukturG
[Verf.best.!]). Für die Landesbediensteten haben die jeweiligen
Landesregierungen (bzw. „gleichartige Organe“ gem. Art 21 Abs. 3 2. Satz B-VG)
sowie für bestimmte Befugnisse der LH und der Landesamtsdirektor die
Diensthoheit inne (§ 1 Abs. 3 BVG-ÄmterLReg). Die Diensthoheit über die Gemeindebediensteten
fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (Art. 118 Abs. 3 Z 2 B-VG).
Nach
der überwiegender Mehrheit der Ausschussmitglieder ist die Regelung der Diensthoheit
für die Bundesbediensteten auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht zwingend
erforderlich. Die mit der Diensthoheit verbundene Behördenstellung (im Rahmen
der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse) bedarf keiner
verfassungsrechtlichen Absicherung und könnte – wie bereits derzeit durch das
Dienstrechtsverfahrensgesetz – bloß einfachgesetzlich statuiert werden (wie
auch die sonstige Behördenorganisation). Die Organisation der Personalverwaltung
ließe sich dadurch flexibler gestalten und würde insbesondere im Zusammenhang
mit Ausgliederungsmaßnahmen bessere Personalstrukturen ermöglichen, da die zwingende
dienstrechtliche Anbindung ausschließlich an ein oberstes Verwaltungsorgan
nicht mehr erforderlich wäre. (Die Lösung ausgliederungsspezifischer
Personalprobleme wird auch vom Ausschuss 7 dringend angeregt.)
Demgegenüber
vertraten einige Mitglieder des Ausschusses die Meinung, dass die politische
Verantwortlichkeit der obersten Organe auch im Personalfragen jedenfalls sichergestellt
werden sollte. Weiterführende Untersuchungen zu dieser Frage erscheinen aus
dieser Sichtweise heraus vor einer abschließenden Beurteilung geboten.
5.
Dienstrechtliche Homogenität im Bundesstaat
Die öffentlichen Dienstrechte des
Bundes, der Länder und Gemeinden im Allgemeinen, insbesondere aber die
Besoldungssysteme (bzw. die Besoldungspraktiken) der Gebietskörperschaften
haben sich immer weiter auseinander entwickelt. Eine unterschiedliche Besoldung
für gleich gelagerte Tätigkeiten im Bundes-, Landes-, Gemeindedienst (oder auch
dem ausgegliederten Bereich) erscheint aber höchst unwirtschaftlich und könnte
überdies zu Ungerechtigkeiten führen. Der Grund für dieses Auseinanderdriften
liegt insbesondere auch darin begründet, dass es einerseits eine
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Dienstrecht des Bundes gibt (Art. 10
Abs. 1 Z 16 B-VG) und anderseits eine ebensolche Kompetenz der Länder für ihre
Landes- und Gemeindediensten (Art. 21 Abs. 1 B-VG).
Ein
ausdrückliches – wenngleich nicht sehr wirkungsvolles – verfassungsrechtliches
„Homogenitätsgebot“ zur Dämpfung der erwähnten Entwicklungen wurde im Jahr 1999
aufgehoben. Dieses Homogenitätsgebot hatte zum Ziel, den Dienstwechsel
zwischen den verschiedenen Gebietskörperschaften zu ermöglichen. Der heute
noch vorhandene Rest dieser Bestimmung (Art. 21 Abs. 4 1. Satz B-VG) stellt nur
mehr ein „verfassungsrechtliches Fossil“ dar (Kucsko-Stadlmayer) und
könnte daher entfallen.
Der
Ausschuss stimmt darüber überein, dass der öffentliche Dienst aller Gebietskörperschaften
einer gesamthaften Betrachtungsweise bedarf. Als Beispiel wird auf das Regierungsprogramm
der Bundesregierung verwiesen, das die Forderung nach einer „Vereinheitlichung
der Dienst- und Besoldungsrechte der Gebietskörperschaften“ enthält.
Aus
verwaltungsreformatorischer Sicht erscheint eine höchstmögliche Durchlässigkeit
anstrebenswert. In Zukunft wird der Informationsaustausch zwischen den unterschiedlichen
Ebenen des Staates an Bedeutung zunehmen. Verwaltungspraktiker der einzelnen
Gebietskörperschaften sollten problemlos auf eine andere innerstaatliche aber
auch europäische bzw. internationale Ebene wechseln können, um dort ihre
Erfahrung einzusetzen.
In diesem
Zusammenhang ist freilich auch auf die in den letzten Jahren erfolgten
Dienstrechts- und Besoldungsreformen in den Ländern (Vorarlberg, Oberösterreich
und Steiermark) sowie im Gemeindebereich zu verweisen. Einige
Ausschussmitglieder aus dem Länder- und Gemeindebereich artikulierten
deutliche Einwände gegen eine Homogenisierung des öffentlichen Dienstrechts,
weil sie befürchten, moderne Entwicklungen, die bereits eingeführt wurden,
könnten dann nicht mehr aufrecht bleiben.
Wenn nun die
derzeit geltende Kompetenzverteilung im Dienstrecht aufrecht bleiben sollte,
dann wäre laut dem nun folgenden Vorschlag an ein verfassungsrechtliches Gebot
zu denken, dass im gesamten öffentlichen Dienst zumindest einheitliche
Besoldungsgrundsätze herrschen. Auch der Abschluss entsprechender „Art.
15a-Verträge“ zwischen dem Bund und den Ländern wäre denkbar. Einige
Ausschussmitglieder unterstützen den nachfolgenden Textvorschlag nur unter der
Bedingung, dass auch weiterhin genügend Freiheiten für den jeweiligen
Dienstgeber bestehen, um den jeweiligen Anforderungen auf Bundes-, Landes- und
Gemeindeebene gerecht zu werden.
Textvorschlag: „Die
Besoldung der öffentlich Bediensteten erfolgt nach einheitlichen
Grundsätzen.“ |
6. Steuerung
des Personaleinsatzes
Die zentrale Steuerung des
Personaleinsatzes einer Gebietskörperschaft muss auch in Zukunft gewährleistet
sein. Die Stellenpläne als die diesbezüglichen Steuerungsinstrumente bilden
derzeit die personalwirtschaftliche Rahmenvorgabe des jeweiligen
Budgetbeschlusses für die gesamte Staatsorganisation.
Die
Personalsteuerung des Bundes ist insofern zu modernisieren, als eine erhöhte
Flexibilität innerhalb der einzelnen Ressortbereiche möglich sein sollte.
Gleichzeitig wäre ein Instrumentarium zu einer transparenten Grundlage für ein
umfassendes Personalcontrolling auszubauen.
Im
gebietskörperschaftsübergreifenden Zusammenhang wäre ein einheitlicher Standard
in der Personalstrukturierung notwendig. Erst darauf aufsetzend könnten
entsprechende Benchmarks definiert und zum vergleichenden Einsatz gebracht
werden. Sowohl die Klärung der derzeitigen Unübersichtlichkeit im
öffentlichen Personalwesen des Gesamtstaates als auch der Einsatz
haushaltsstrategischer Maßnahmen bedürfen eines modernen Personal-Controlling-Instrumentariums,
das neben dem klassischen Finanz-Controlling wirkungsvoll eingesetzt
werden könnte. Im verfassungsrechtlichen Kontext spielen diese Aspekte im
Budget-Verfassungsrecht eine Rolle und werden daher im Pkt. IX mitbehandelt.
Ebenso sollten diese Aspekte auch im Ausschuss 10 aufgegriffen werden.
Unbefriedigend
ist die teilweise noch immer bestehende Intransparenz im öffentlichen Dienst.
Im Zuge der Ausschussberatungen ist daher der Wunsch geäußert worden, quantitative
Angaben zum Personal der Gebietskörperschaften einzuholen, wie sie für den Bund
bereits vorliegen. Sieben Länder sind diesem Wunsch auch tatsächlich
nachgekommen (siehe Anlage 4).
IX. Öffentliches Haushaltswesen
Zu diesem Themenbereich wurde von
Staatssekretär Dr. Alfred Finz ein Entwurf der Art. 51ff B-VG als
Diskussionsgrundlage vorgelegt, der eine Haushaltsrechtsreform insbesondere
auch zur Umsetzung des Globalbudgets vorsieht. Die Einführung von Globalbudgets
fand die grundsätzliche Zustimmung der Ausschussmitglieder. Es konnte freilich
zum vorgelegten Entwurf schon deswegen keine Einigung erzielt werden, da ein
Teil der Ausschussmitglieder der Meinung war, dass das Thema Haushaltsrecht
führend im Ausschuss 10 zu behandeln sei und die Textvorschläge deutlich über
den Themenbereich Globalbudget hinausragen. Seitens einiger Mitglieder wurde
auch darauf hingewiesen, dass eine umfassende Diskussion zu diesem Thema viel
Zeit, d.h. noch mehrere Ausschusssitzungen und eine spezifische Expertise erfordere.
Der Entwurf
wurde dennoch relativ ausführlich diskutiert. Dabei sind folgende Eckpunkte
einer Neuordnung und Straffung der Haushaltsverfassung herausgearbeitet worden:
·
Die Einführung des Globalbudgets wird vom Ausschuss
einvernehmlich gefordert und soll verfassungsrechtlich möglich sein.
·
Die
konkrete Ausgestaltung erfolgt durch das jeweilige Bundesfinanzgesetz bzw.
durch das Bundeshaushaltsgesetz, wobei nach Meinung einiger Mitglieder die
Grundsätze einer „wirkungsorientierten Verwaltung“ umzusetzen sind. Die
ausschließliche Orientierung an der wirkungsorientierten Verwaltung wird von
Teilen des Ausschusses abgelehnt.
·
Der Einführung moderner betriebswirtschaftlicher
Methoden des Rechnungswesens dürfen keine verfassungsrechtlichen Begriffe
entgegenstehen, die ausschließlich ein kameralistisches System ermöglichen. Es
geht dabei insbesondere um derzeit in den Artikeln 51 ff B-VG enthaltenen
Begriffe wie „Einnahmen“ und „Ausgaben“.
·
Das Verhältnis des BM für Finanzen zu den anderen
Bundesministern ist noch im Detail zu klären.
·
Die Stellung des BM für Finanzen im Hinblick auf
nachträgliche Bindungen im Budgetvollzug muss die berechtigten Interessen aller
Mitglieder der Bundesregierung berücksichtigen.
·
Die Personalsteuerung bedarf keiner so detaillierten
Vorgaben, wie durch den derzeitigen Stellenplan, um die erforderlichen
Spielräume für die Ressourcenbewirtschaftung der einzelnen Ressorts zu
ermöglichen. Ein neues Instrument zur Personalsteuerung sollte auch Aspekte des
Personalcontrollings enthalten.
·
Die Bestimmungen über das Budgetprovisorium sollen
wesentlich flexibler gestaltet werden. Es wurde die Meinung vertreten, dass
Maßnahmen zu treffen wären, die Dauer von Budgetprovisorien einzugrenzen.
·
Von einigen Ausschussmitgliedern kam die Forderung, die
Prinzipien des „Gender-Budgeting“ zu berücksichtigen, wie sie auch in den
internationalen Vorgaben eines einheitlichen Standards für die öffentlichen
Haushalte (IPSAS) enthalten sind.
In der Diskussion im Ausschuss
wurde darauf hingewiesen, dass Ein- oder Mehrjährigkeit kein Kriterium des
Globalbudgets sei. Hinsichtlich des Stellenplanes gab es divergierende
Meinungen, wie z.B., ob er gänzlich abzuschaffen sei, da er unnötige Hemmnisse
erzeuge. Es wurde erläutert, dass der in Aussicht genommene „Personalplan“
nicht identisch sei mit dem derzeitigen Stellenplan, sondern auch als
Controlling-Instrument eingesetzt werden soll. Da der Personalaufwand in der
Verwaltung anteilsmäßig recht hoch ist, wäre eine spezifisch auf das Personal
ausgerichtete Betrachtung sehr wichtig. Weiters wurde von Einzelnen bezweifelt,
dass die Staatstätigkeit ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der
Wirkungsorientierung und einer „normierten Vorhersehbarkeit“ betrachtet werden
kann. Ein Mitglied des Ausschusses brachte den Vorschlag ein, die
haushaltsrechtlichen Grundsätze auch auf die staatsnahen Organisationsbereiche
anzuwenden – wenngleich in einer weniger intensiven Weise. Dem wurde
entgegengehalten, dass zumindest beim Bund ein gut funktionierendes „Ausgliederungs-Controlling“
besteht und somit keine formale Ausdehnung des Budgetbereiches erforderlich
ist. Zum Art. 51a wurde angeregt, die Dauer des Budgetprovisoriums zu
terminisieren, um tatsächlich einen Druck auszuüben. Ein Mitglied merkte zum
Art. 51b an, dass der Wegfall des Ausgleichsvoranschlages nicht Teil eines
Globalbudgets sei und nicht erfolgen solle.
Hinsichtlich
des Budgetgenehmigungsrechts des Nationalrates im Art. 51c stellte sich in der
Diskussion für ein Mitglied die Frage, wieweit die parlamentarischen
Prüfbefugnisse bei einem Globalbudget überhaupt wahrgenommen werden können. Es
müssten auch detaillierte Vorschriften zum Rechnungsabschluss und zu den
Berichtspflichten erlassen werden, um eine transparente Mittelverwendung zu
gewährleisten.
Im Hinblick
auf die geführte Diskussion wurden im eingebrachten Entwurf einige einvernehmliche
Modifizierungen vorgenommen, wie insbesondere
- die Zustimmung der
Bundesregierung bei Bindungen,
- terminologische Klarstellungen
beim Budgetprovisorium
- sowie als Alternative die
Straffung des Entwurfes durch Streichung der litera im Art. 51 Abs. 4 des
eingebrachten Entwurfes.
Aufgrund des
relativ großen Normumfanges und den zeitlichen Restriktionen bei den
Ausschussberatungen konnte eine abschließende Diskussion nicht stattfinden.
Deshalb wurde im Ausschuss Einvernehmen erzielt, dass hinsichtlich des gesamten
haushaltsrechtlichen Teiles kein Konsens besteht. Der Entwurf samt den
Beratungsergebnissen wird an den Ausschuss 10 weitergeleitet.
Textvorschlag
für die Artikel 51 bis 51e B-VG (kein Konsens)
Die
im Folgenden dargestellten Bestimmungen eines neuen verfassungsrechtlichen
Bundeshaushaltsrechts enthalten die zuvor erwähnten Modifizierungen. Im
Anschluss an den vorgeschlagenen Verfassungstext folgen Diskussionsstandpunkte
aus den Ausschussberatungen. Nähere Erläuterungen finden sich ganz unten im Anschluss
an die jeweiligen Artikel im Zusammenhang mit der Textgegenüberstellung.
Artikel 51. (1) Der Nationalrat
beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung
zugrunde zu legen. (2) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für
das folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren
getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen,
für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. (3) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten
Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung
im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten. (4) Die näheren
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung
des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen im Sinne einer
wirkungsorientierten Verwaltung durch Bundesgesetz zu treffen. Artikel 51a. (1) Hat die
Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht (Art. 51 Abs. 2) den
Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann der Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder
eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen
Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen. (2) Hat der
Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft
er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der
Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des
vorangegangenen Finanzjahres zu führen. In diesem Zeitraum dürfen keine neuen
Maßnahmen und Förderungsvorhaben beschlossen werden, deren Auswirkungen
einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes gegenüber dem vorangegangen Bundesfinanzgesetz
verursachen. Artikel 51b. Der Bundesminister für
Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur
Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die
übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur
Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. Falls
erforderlich kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der
Bundesregierung zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil
der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die
Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat
innerhalb von zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu
berichten. Artikel 51c. (1) Budgetmittel, die im
Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die eine Überschreitung der vom
Nationalrat genehmigten Budgetmittel erfordern, dürfen im Rahmen der
Haushaltsführung nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung
geleistet werden. (2) Der
Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen
ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Budgetmittel zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern
die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt
oder errechenbar ist. Die Zustimmung darf nur im Falle eines
unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die
Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist. (3) Der
Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat über die gemäß Abs. 2
getroffenen Maßnahmen halbjährlich zu berichten. Artikel 51d. Die Mitwirkung des
Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann
bestimmte Aufgaben einem Ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die
Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom
Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein Ständiger
Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28)
einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen
trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Artikel 51e. Die im Art. 51 Abs. 4
genannten Grundsätze der Haushaltsführung gelten sinngemäß für Länder und
Gemeinden. |
X. Ein erweitertes
verfassungsrechtliches Effizienzgebot
Das so genannte
„verfassungsrechtliche Wirtschaftlichkeits-(Effizienz-)gebot“ findet regelmäßig
Eingang in die höchstgerichtliche Judikatur des VfGH und wird beispielsweise
bei der Beurteilung von Ausgliederungsmaßnahmen als verfassungsrechtlich
maßgebendes Kriterium herangezogen. Die herkömmlichen Effizienz-Aspekte
„Sparsamkeit“, „Wirtschaftlichkeit“ und „Zweckmäßigkeit“ sind für die
Bundesgebarung in Art. 51a Abs. 1 B-VG (adressiert an den Bundesminister für
Finanzen) maßgeblich und sind weiters für Bund, Länder und Gemeinden indirekt
aus den Prüfkriterien des Rechnungshofes ableitbar (Art. 126b Abs. 5, Art. 127
Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B-VG). Adressat ist nach der herrschenden Meinung
nicht nur die Verwaltung, sondern auch der Gesetzgeber. (Vgl. dazu Wenger,
Die öffentliche Unternehmung [1969] und Korinek/Holoubek, Grundlagen
staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung [1993].)
In Anbetracht
der hohen Bedeutung des optimalen Einsatzes öffentlicher Mittel sowie des
öffentlichen Dienstes wurde der Vorschlag in den Ausschuss eingebracht, eine
ausdrückliche Positivierung eines neu formulierten Effizienzgebotes im Rahmen
der allgemeinen Bestimmungen des B-VG (um Art. 20 B-VG herum) vorzunehmen.
Dabei sollten nicht nur die bereits etablierten Begriffe verwendet werden,
sondern auch neue Aspekte in den Text einfließen.
Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bringen in einem unterschiedlichen (und
sich begrifflich überschneidenden Ausmaß) „effiziente“ Ziel(Zweck)-Mittel-Relationen
zum Ausdruck (Optimierung des Ressourceneinsatzes). Zum Unterschied von diesen
Effizienzkriterien wäre aber auch der Blickwinkel der „Effektivität“ von hoher
Bedeutung. Unter dem Gesichtspunkt eines Vergleiches von angestrebtem Ziel
(„Soll“) und eingetretenem Ergebnis („Ist“) liegt im Grad an Effektivität
(=Wirksamkeit) eine wichtige Aussage. Richtiges Staatshandeln auch im Sinn
einer „Good Governance“ ist also nicht nur effizient, sondern auch in
einem hohen Grad effektiv. Die inhaltliche Ausrichtung der Zielvorgaben
ist dabei politisch frei gestaltbar, also ideologisch neutral. Dabei können
selbstverständlich auch soziale Ziele vorgegeben werden. Auch die
Rechtsstaatlichkeit als Grundprinzip wird durch ein Effizienzprinzip nicht
beeinträchtigt.
Mit
der ausdrücklichen Aufnahme der Effektivität in den Verfassungstext soll
überdies zum Ausdruck gebracht werden, dass wirkungsorientierte
Reforminstrumente forciert werden. Gemeint sind damit Instrumentarien wie
Globalbudget, Finanz- und Personalcontrolling, haushaltsspezifische Anreiz- und
Sanktionsmechanismen sowie sonstige Planungs- und Steuerungsinstrumente, die
im Ergebnis die derzeitigen (einfachgesetzlichen) Bestimmungen des
Haushaltsrechts deutlich auflockern könnten.
In
einer noch weitergehenderen Forderung wurde im Ausschuss als Einzelmeinung
vertreten, eine ausdrückliche „Aufgabenminimierungsregel“ in den
Verfassungstext aufzunehmen.
Ein
effizienzerhöhender Charakter (Wiederin) wohnt auch der
verfassungsrechtlichen Forderung nach einer wechselseitigen Hilfeleistung aller
Bundes-, Landes- und Gemeindeorgane inne (vgl. Art. 22 B-VG „Amtshilfe“). Der
legistische Einbau der Amtshilfe in eine neu formulierte Effizienzbestimmung
würde eine gesamthafte verfassungsrechtliche Aussage zu einem ökonomischen
Staatshandeln treffen und könnte die derzeit engeren und teilweise bloß
indirekt wirkenden Verfassungsbestimmungen ablösen bzw. ergänzen.
In den
Ausschussberatungen wurde gegen einen solchen Vorschlag ins Treffen geführt,
dass sich die Wirksamkeit von Normen nicht anordnen lasse, weil der
Effektivitätsanspruch ein systeminhärentes Phänomen jeglicher Norm sei.
Überdies wurde bezweifelt, dass eine gerichtliche Überprüfung eines solchen
Gebotes praktisch möglich sei und damit ein solches Postulat den Charakter
eines bloßen Staatszieles habe. Dazu ist zu bemerken, dass sich die
Justiziabilität des derzeitigen Effizienzgebotes tatsächlich auf eine reine
„Vertretbarkeitskontrolle“ des VfGH beschränkt (Korinek/Holoubek), ohne
dass damit aber diese Bestimmung bedeutungslos würde, wie die Judikatur des
VfGH zeigt. Einige Ausschussmitglieder sehen ausschließlich den Rechnungshof
als Adressaten eines Effektivitätsgebotes. Es wurde vereinbart, den im
eingebrachten Textvorschlag enthaltenen Hinweis auf den Einsatz moderner
technischer Hilfsmittel entfallen zu lassen, da der Zusammenhang mit dem
übrigen Regelungstext nicht überzeugt.
Der in der
vorgeschlagenen Bestimmung innewohnende Staatsziel-Charakter wurde
einvernehmlich begrüßt. Ein Großteil der Ausschussmitglieder stimmte darüber
hinaus dem erweiterten verfassungsrechtlichen Effizienzgebot zu und wies darauf
hin, dass darin eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Rechtslage liege.
Textvorschlag: „Alle
Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden haben ein hohes Maß an
Wirksamkeit anzustreben und sind verpflichtet, im Sinne der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu handeln. Sie sind weiters im Rahmen
ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung
verpflichtet (Amtshilfe).“ |
XI. Schulverwaltung
In den Beratungen zu diesem
Themenbereich wurden zwei Modelle vorgestellt, die in weiterer Folge einander
gegenübergestellt werden.
1.
Ausgangslage
Die Regelungen über die
Behördenorganisation der Schulverwaltung finden sich derzeit im Art. 81a und b
B-VG. Diese sehen detaillierte Regelungen über die Bezirks- und Landesschulräte
und deren Zusammensetzung und Aufgaben vor. Die nähere Ausführung erfolgt durch
das Bundesschulaufsichtsgesetz („Mezzanin-Gesetz“).
Im Bereich der
Schulverwaltung bestehen zwei Varianten. Einerseits die Bundesländer
Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien, in welchen
eine gemeinsame Verwaltung der Bundesschulen und des Pflichtschulbereiches in
den Landesschulräten durch Übertragung der Agenden der Länder an die
Bundesbehörden im Rahmen der Landeslehrerdiensthoheitsgesetze erfolgt, und
andererseits die Länder Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, in welchen die
Verwaltungen nach Pflichtschulen und Bundesschulen getrennt erfolgen.
Weiters
bestehen für den Bereich der Pflichtschulen und der Bundesschulen unterschiedliche
Instanzen. Im Bereich der Pflichtschulen ist der Bezirksschulrat 1. Instanz, im
Bereich der mittleren und höheren Schulen der Landesschulrat (mit Ausnahme der
land- und forstwirtschaftlichen Schulen).
Im Schulwesen
besteht aufgrund der Kompetenzverteilung des Art. 14 B-VG in Gesetzgebung und
Vollziehung eine Zersplitterung und eine Starrheit aufgrund der
Zweidrittel-Zustimmungserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Im Ausschuss
besteht Einvernehmen über die Zielsetzungen der Reformansätze. Die Grundsätze
dabei sind:
·
Subsidiarität und Autonomie
·
Übergang von der Prozesssteuerung zu Zielvorgaben und
Ergebniskontrolle
·
Zusammenführung von Entscheidungsbefugnis und
Verantwortlichkeit, einschließlich einer transparenten Kostentragung
2. Modell „Regionales
Bildungsmanagement“
Grundsätze der schulischen
Behördenorganisation
·
Schaffung eines regionalen Bildungsmanagements anstelle
der Bezirks- und Landesschulräte auf Ebene der Länder und Bündelung der
Verwaltung bei dieser Verwaltungseinheit
·
Streichung einer Verwaltungsebene und damit
ausschließliche Zuständigkeit einer Behörde als Schulbehörde erster Instanz
für sämtliche Schulen unabhängig von deren Trägerschaft.
Verfassungsrechtliche
Eckpunkte
·
Zur Vollziehung des Bundes und der Länder in allen
Angelegenheiten der Schule ist in jedem Bundesland eine Landesbildungsdirektion
als Schulbehörde erster Instanz einzurichten, in welchen die Schulabteilungen
der Länder aufgehen.
·
Die Leitung der Landesbildungsdirektion obliegt dem
Landeshauptmann oder einem von ihm bestellten Behördenleiter.
·
Die innere Organisation der Landesbildungsdirektion ist
durch den einfachen Gesetzgeber zu gestalten, wobei die Frage ob der Bundes-
oder der Landesgesetzgeber zuständig ist, von der allgemeinen
Kompetenzverteilung auf dem Gebiete des Schulwesens abhängt. Unabhängig von der
Art der Regelung sollten aber verfassungsrechtlich Eckpunkte festgelegt
werden, jedenfalls wäre zumindest ein Leiter des inneren Dienstes zwingend
vorzusehen.
3. Modell
„Autonome Schule und Bildungsregion“
Vier Ebenen der Schulorganisation
·
Erste Ebene: autonome Schule
Die konkrete Ausgestaltung der Schul- und Unterrichtsorganisation soll dabei
der Schule im Rahmen der Schultypenvorgabe der Bildungsregion überlassen
werden, d.h. diese Schule kann an mehreren Standorten bestehen und die Trennung
in Bundes- und Landes-(Gemeinde-)schulen wird aufgehoben.
·
Zweite Ebene: Bildungsregion
In der Größe mehrerer Bezirke, so dass innerhalb der Region das gesamte
Bildungsspektrum (mit Ausnahme von Spezialschulen) angeboten wird. Aufgabe
sind Koordination, Qualitätssicherung und Sicherstellung der Erreichung der
Bildungsziele, Servicefunktion für autonome Schulen, Organe sind Bildungsrat
(bestellt durch direkte Wahl im Rahmen der Landtagswahlen) und regionaler
Bildungsmanager
·
Dritte Ebene: Länder
gemeinsamer Schulausschuss von Landtag und Landesregierung, Vorgabe für die Bildungsregionen,
Kontrolle der Mittelverwendung, Festlegung der Schultypen und Evaluation.
·
Vierte Ebene: Bund
Auf Bundesebene wären die Zielvorgabe der bundesweiten Standards zu definieren
und die Koordination zwischen den Ländern vorzunehmen.
Verfassungsrechtliche Eckpunkte
·
Schaffung eines regionalen Bildungsrates, der in der
Region gleichzeitig mit den Landtagswahlen gewählt wird.
·
Schaffung eines gemeinsamen Schulausschusses zwischen
Landtag und Landesregierung
Die zahlreichen anderen Punkte
sind ausschließlich Sache des einfachen Gesetzgebers, beispielsweise die
angesprochenen Änderungen im Lehrerdienstrecht. Finanzierungsfragen wären im
Ausschuss 10 zu behandeln.
4.
Zusammenfassendes Ergebnis der Ausschussberatungen
Im Verlauf der
Ausschussberatungen wurde als dritter Ansatz von Ausschussmitgliedern die
Übertragung der Verwaltung des Schulwesens in die mittelbare
Bundesverwaltung vorgeschlagen, wenn diese erhalten bleiben sollte. Die
Länder könnten dann eigene Landesschulbehörden einrichten oder auch diese
Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Landesverwaltungsbehörden wahrnehmen
lassen.
In den
Ausschussberatungen wurde kein gemeinsamer Konsens zu einer Reform der
Schulverwaltung gefunden. Zum Modell des „Regionalen Bildungsmanagements“ wurde
angemerkt, dass die Zersplitterung erhalten bleibt und eine Trennung zwischen
Entscheidungs- und Finanzierungsverantwortung aufrecht bleibt. Zum Modell der
„Autonomen Schule und Bildungsregion“ wurde vorgebracht, dass damit die
Einheitlichkeit des Bildungssystems in allen Bereichen aufgegeben wird und die
meisten Fragen keine Verfassungsfragen sind.
Weiters wurde
von Ausschussmitgliedern vorgebracht, sämtliche auf Verwaltungseinrichtungen
bezogene Verfassungsbestimmungen (Art. 81a und 81b B-VG) ersatzlos aufzuheben.
Aus der neu zu ordnenden Kompetenzverteilung würde sich dann auch die
Zuständigkeit zur – einfachgesetzlich zu regelnden – Organisation der
Schulverwaltungen des Bundes und der Länder ergeben (bzw. gemeinsamer
Einrichtungen, vgl. Pkt. III.2).
XII. Sicherheitsverwaltung
In den Beratungen zu diesem
Themenbereich wurden zwei Modelle vorgestellt, die in weiterer Folge einander
gegenübergestellt werden.
1.
Ausgangslage
Eine zukunftsweisende Struktur
der Sicherheitsverwaltung verfolgt folgende Ziele:
·
Einheitliche und übersichtliche Behördenstruktur der
Sicherheitsverwaltung
·
Klare und somit für BürgerInnen durchschaubare
Kompetenzen
Die aktuelle
Behördenstruktur der Sicherheitsverwaltung weist eine flächendeckende
Dreistufigkeit auf, ohne dass dies zwingend erforderlich erscheint. Weiters
wäre genau zu prüfen, welche Agenden der Sicherheitsverwaltung außerhalb der
Sicherheitspolizei von Bundesbehörden als spezialisierte Sicherheitsbehörden
wahrgenommen werden müssen.
Bei
Reformüberlegungen ist auch die im Konvent behandelte Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
zu berücksichtigen, durch die nach einer Administrativentscheidung unmittelbar
Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht erster Instanz erhoben werden könnte.
2. Modell
„Kombinierte Behördenstruktur“
Neuordnung der obersten
sicherheitsbehördlichen Struktur (BMI)
Oberste
Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Im BM für Inneres (BMI)
wird ein Bundespolizeipräsidium mit einem Bundespolizeipräsidenten an der
Spitze eingerichtet. Das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für
Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sind dem Bundespolizeipräsidium
(als Fachbehörden) unmittelbar nachgeordnet.
Sicherheitsbehördliche
Neustrukturierung auf Landes- und Bezirksebene
Der derzeit gültige
Organisationsgrundsatz in der Sicherheitsverwaltung, dass spezialisierte
Sicherheitsbehörden in den Ballungsräumen eingerichtet sind und außerhalb
dieses Bereiches die Sicherheitsverwaltung von den Bezirksverwaltungsbehörden
wahrgenommen wird, hat sich grundsätzlich bewährt. Auch die Einrichtung einer
Sicherheitsdirektion in jedem Bundesland ist zweckmäßig.
In sieben
Landeshauptstädten bestehen derzeit neben den Sicherheitsdirektionen auch
Bundespolizeidirektionen für die Landeshauptstadt als Sicherheitsbehörde 1.
Instanz. Mit der organisatorischen Zusammenfassung dieser beiden
Bundeseinrichtungen wäre wichtiges Synergiepotenzial zu realisieren. Es wird
daher vorgeschlagen, die in den Landeshauptstädten befindlichen Sicherheitsdirektionen
mit den für diese Städte eingerichteten Bundespolizeidirektionen zu
„Landespolizeidirektionen“ zusammenzulegen. Die monokratische Leitung läge in
den Händen eines „Landespolizeidirektors“. Der Wachkörper ist ebenfalls in der
Landespolizeidirektion angesiedelt. Es ist sicherzustellen, dass für alle
Sicherheitsbehörden, egal ob Bundesbehörde oder Bezirksverwaltungsbehörde (BH
und Magistrat) die gleiche Zugriffsmöglichkeit auf den Wachkörper besteht.
Jedenfalls ist der Wachkörper als Hilfsorgan der Behörden einzurichten und
nicht als selbstständige Behörde.
In Wien und
Bregenz bestehen Besonderheiten: In Wien sind – gewissermaßen als Vorbild – die
Sicherheitsdirektion und die Bundespolizeidirektion organisatorisch bereits
heute zusammengefasst (Art. 78b Abs. 1 B-VG). In Bregenz gibt es derzeit keine
Bundespolizeidirektion, die mit der Sicherheitsdirektion fusioniert werden
könnte.
·
Bestellung des Landespolizeidirektors in den Ländern
Die Funktion des derzeitigen
Sicherheitsdirektors berührt unmittelbar die Landesverwaltung, da er
sicherheitsbehördlich auch den Bezirksverwaltungsbehörden übergeordnet ist.
Folgerichtig ist das jeweilige Land daher in das Bestellungsverfahren eines
Sicherheitsdirektors eingebunden (Art. 78b Abs. 2 B-VG). Ein solches
Mitwirkungsrecht soll auch bei der Bestellung eines Landespolizeidirektors
weiter bestehen.
·
Bundespolizeibehörden außerhalb der Landeshauptstädte
Außerhalb der Landeshauptstädte
scheint nicht zwingend ein Bedarf für die Einrichtung einer Bundesbehörde als
spezialisierte Sicherheitsbehörde zu bestehen. Es wäre daher zu überlegen, in
den Statutarstädten Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt die Funktion der
Sicherheitsbehörde erster Instanz von den Stadtmagistraten wahrnehmen zu
lassen, wie dies bereits derzeit in Krems und Waidhofen/Ybbs der Fall ist. In
Leoben und in Schwechat – beide keine Statutarstädte aber Sitz einer
Bundespolizeidirektion – würde die Übertragung der Sicherheitsverwaltung auf
die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften erfolgen. Ergibt sich außerhalb der
Landeshauptstädte aufgrund der konkreten Umstände die Notwendigkeit einer
spezialisierten Sicherheitsbehörde (im Zuge der Ausschussberatungen wurde als
Beispiel die Aufgabenstellungen des internationalen Flughafens in Schwechat
erwähnt), dann muss das Organisationsrecht so flexibel sein, diesen
Anforderungen zu genügen und beispielsweise auch Außenstellen von
Landespolizeidirektionen ermöglichen.
·
Funktionelle Zuständigkeitsaspekte
Unter dem Aspekt, dass sich die spezialisierten
Polizeibehörden auf die Sicherheitsagenden konzentrieren, scheint die
Wahrnehmung der Vereinsangelegenheiten oder des Pressewesens nicht in den
sicherheitsbehördlichen Kernbereich zu fallen. Diese Bereiche könnten – ähnlich
dem Pass- und Meldewesen – von den Bundespolizeidirektionen auf die
Stadtmagistrate übertragen werden. Im Bereich Fremdenrecht könnte eine
Aufspaltung auf unterschiedliche sicherheitsbehördliche Ebenen erwogen werden:
die Gewährung aufenthaltsbegründender Maßnahmen (z.B. Niederlassungsbewilligungen)
verbleibt – nach Delegation durch den Landeshauptmann im Rahmen der
mittelbaren Bundesverwaltung – auf der Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden.
Die Erteilung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (wie Schubhaft oder
Aufenthaltsverbote) erfolgt auf Ebene der Landespolizeidirektionen.
3. Modell
„Sicherheitsregionen“
·
Vorschlag: Schaffung von 25 bis 35 regionalen
Sicherheitsbehörden (Sicherheitsregionen), denen Aufgaben zukommen, wie sie
die Bundespolizeidirektionen haben; diesen ist der einheitliche Wachkörper in
ihrer Region unterstellt; Die Sicherheitsregionen unterstehen direkt dem BMI
(Abschaffung der Sicherheitsdirektionen). In den Sicherheitsregionen werden
zusammengefasst:
-
Sicherheitsdirektionen
-
Landesgendarmeriekommanden
-
Bundespolizeidirektionen
- die
sicherheitspolizeilichen Kompetenzen der Bezirksverwaltungsbehörden
·
Soweit die Sicherheitspolizei im engeren Sinn
(allgemeine Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei, Versammlungspolizei, Teile
der Fremdenpolizei) betroffen ist, gehen diese Befugnisse von den
Bezirkshauptmannschaften auf die Sicherheitsregionen über. Wo bisher eine
Bundespolizeidirektion bestand, geht die restliche Polizeiverwaltung (vom
Vereinsrecht bis zum Pyrotechnikgesetz) auf den Magistrat über.
·
Die Errichtung von Gemeindewachkörpern wird den
Gemeinden (bzw. Gemeindeverbänden) freigestellt, wobei die Tätigkeiten der
Gemeindewachkörper mit denen der regionalen Sicherheitsbehörde zu koordinieren
sind.
·
Starke Vernetzung der Sicherheitsregionen mit
Einrichtungen der Gemeinden und der Zivilgesellschaft
(Drogenberatungsstellen, Gewaltpräventionseinrichtungen u.ä.) zur umfassenden
Sicherheitsvorsorge.
·
Koordination der Sicherheitsregionen mit der Gerichtsstruktur.
4.
Zusammenfassendes Ergebnis der Ausschussberatungen
In den Ausschussberatungen wurde
kein Konsens zu einer Reform der Sicherheitsverwaltung gefunden. Als weiterer
Vorschlag wurde in der Diskussion die Eingliederung der Sicherheitsverwaltung
in die allgemeine staatliche Verwaltung der Länder eingebracht. Dies
soll jedoch nicht für Aufgaben der Kriminalpolizei gelten.
Verfassungsgesetzlich wäre lediglich die Möglichkeit der Einbeziehung der
Bezirksverwaltungsbehörden – insbesondere im Kontext des Art. 102 B-VG – zu
verankern.
Dem Modell der
„kombinierten Behördenstruktur“ wurde entgegengehalten, dass dies zu
unterschiedlichen Strukturen in Ballungszentren und im ländlichen Raum führen
würde. Weiters wurde vorgebracht, dass nach diesem Modell die Magistrate der
Landeshauptstädte weniger Aufgaben zu erfüllen hätten, als die Städte Steyr,
Villach, Wiener Neustadt und Wels. Ferner wurde kritisch darauf hingewiesen,
dass für den Bereich der Bezirksverwaltungsbehörden ein getrennter
Weisungszusammenhang (Dienst- und Fachaufsicht) aufrecht erhalten bliebe.
Zum Modell der
„Sicherheitsregionen“ wurde angeführt, dass sich in den Bezirkshauptmannschaften
sowie bei den Magistraten der Städte Krems und Waidhofen/Ybbs die Zuständigkeit
für Agenden der Sicherheitsverwaltung bewährt hätte.
Weiters
wurde von Ausschussmitgliedern gefordert, sämtliche auf Verwaltungseinrichtungen
bezogenen Verfassungsbestimmungen (Art. 78a ff B-VG) ersatzlos aufzuheben. Auf
Basis von Art. 102 Abs. B-VG sei eine einfachgesetzliche Regelung der Behörden
und Wachkörper im Bereich der Sicherheitsverwaltung durchaus möglich. Dem gegenüber
sprachen sich die übrigen Ausschussmitglieder für die Verankerung der
grundsätzlichen Struktur der Sicherheitsbehörden in der Verfassung aus.
XIII. Zu den Agrarbehörden
Die Ausgestaltung der
erstinstanzlichen Agrarbehördenstruktur obliegt dem einfachen (Landes-)Gesetzgeber
und ist somit nicht zentraler Betrachtungsgegenstand des Österreich-Konvents.
Auf Landes-
und Bundesebene sind allerdings gemäß Art. 12 Abs. 2 B-VG in Angelegenheiten
der Bodenreform (Agrar-)Senate als Verwaltungsbehörden ausdrücklich vorgesehen.
Diese kollegialen Rechtsmittelbehörden bedürfen – im Falle ihrer Überleitung in
die zu schaffenden Verwaltungsgerichte erster Instanz – keiner
verfassungsrechtlichen Verankerung mehr und wären in die Überlegungen zu einer
Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit einzubeziehen (Ausschuss 9). Art. 12
Abs. 2 B-VG sollte daher entfallen.
XIV. Gemeindeverwaltung
1. Verwaltungsreformatorische
Neutralität des Gemeindeverfassungsrechts
Die rund 2.360 Gemeinden stellen
einen wesentlichen Faktor in der österreichischen Verwaltungslandschaft dar
und haben nach Meinung einiger Ausschussmitglieder ein nicht unbedeutendes Reformpotenzial.
Unter rein verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten lassen sich freilich nicht
allzu viele verwaltungsreformatorische Ansätze erkennen. Eine allfällige Neuausrichtung
des Gemeinde-Verfassungsrechts wird daher im Ausschuss 3 stattfinden, wo die
Gemeinden unter institutionellen Gesichtspunkten behandelt werden. Einzelne
Punkte wurden aber auch im Ausschuss 6 aufgegriffen.
Die
Einrichtung der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper verschafft ihr ein hohes
Ausmaß an Autonomie und Eigenverantwortung. Es empfiehlt sich daher, groß
angelegte Strukturreformpläne wie Gemeindezusammenlegungen u.ä. eher vorsichtig
zu betreiben, da die Erfahrung zeigt, dass Eingriffe von außen auf Seiten der
Gemeinden zu starken Abwehrreaktionen führen, die letztlich auch die
angestrebten Reformziele vereiteln können.
Verfassungsrechtlich
von zentraler Bedeutung für die Gemeinden sind der „eigene Wirkungsbereich“ als
Kernstück der Gemeindeautonomie und ihre rechtliche Position als
„Einheitsgemeinde“. Beide Aspekte sind aus der Sicht der Verwaltungsreform
relativ neutral. Die Möglichkeit zur Bildung von Gemeindeverbänden (Art.
116a B-VG) stellt eine wichtige Form der interkommunalen Zusammenarbeit sicher
und sollte selbstverständlich erhalten bleiben bzw. erweitert werden um darüber
hinaus neue Formen der Zusammenarbeit (Verwaltungsgemeinschaften) zu
ermöglichen.
Im Rahmen der
hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung im Gemeindebereich ist als Besonderheit auf
das Rechtsmittel der „Vorstellung“ gegen Entscheidungen aus dem Bereich des
eigenen Wirkungsbereiches hinzuweisen, das sich als recht schwerfällig erweisen
kann, weil darüber von der jeweiligen Aufsichtsbehörde bloß kassatorisch
entschieden wird. Die Abschaffung dieses Institutes wurde im Ausschuss andiskutiert,
letztlich aber die Meinung vertreten, dass diese Frage auch im Zusammenhang
mit der Errichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz steht und somit im
Ausschuss 9 zu behandeln wäre.
2.
Gebietsgemeinden
Einem Teil der
Ausschussmitglieder erscheint die Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu
Gebietsgemeinden nicht zweckmäßig, da damit eine neue Verwaltungsebene
in die ohnehin schon vielschichtige Verwaltungslandschaft eingezogen würde. Die
entsprechende Bestimmung in Art. 120 B-VG hat nach dieser Meinung heute nur
mehr einen bloß programmatischen Charakter aus der Entstehungszeit des B-VG
und könnte daher gänzlich entfallen. Ein anderer Teil des Ausschusses will an
dieser Verfassungsbestimmung unverändert festhalten, da dies die Basis
für die Einrichtung von größeren regionalen Einheiten darstellt (Regionen mit
eigenem Statut). Vgl. dazu auch die Ergebnisse im Ausschuss 3.
XV. E-Government
Unter E-Government wird der Ablauf von
Prozessphasen auf elektronischem Weg und ohne Medienbrüche verstanden.
Herr Christian Rupp, Leiter
der Stabstelle IKT im Bundeskanzleramt, sowie Herr Univ.Prof. Dr. Rudolf
Thienel, Universität Wien, haben bei der 8. Sitzung des Ausschusses 6 am
24. Februar 2004 über den Stand der technischen Umsetzung und über Pilotprojekte
sowie über die rechtliche Situation und Problemstellung referiert.
Bei den EU-Gipfeln in Feira und
Lissabon wurde vereinbart, dass bis Ende 2005 alle wesentlichen
Verwaltungsleistungen im Internet verfügbar sein sollen. Die Umsetzung dieses
Beschlusses erfolgt in nationalen Konzepten. Für Österreich wurde die
E-Government-Initiative ins Leben gerufen. Diese setzt sich aus
Mitgliedern der Bundesregierung, dem Vorsitzenden der
Landeshauptleutekonferenz, den Präsidenten von Städtebund, Gemeindebund, der
Wirtschaftskammer Österreich, dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger
und des Bundeskomitees der Freien Berufe sowie dem CIO des Bundes, externen
Experten und dem Generalsekretär E-Government zusammen. Das E-Government Board
ist für die konkrete Realisierung der Vorhaben zuständig. Dabei werden Projekte
wie Elektronischer Akt, Melderegister, Kindergeld online oder Zollerklärung,
die alle in einer „Roadmap“ zusammengefasst sind, umgesetzt.
Besonders seit der letzten
Verwaltungsreform werden immer mehr Verfahren von Bezirkshauptmannschaften und
Gemeinden durchgeführt. Dadurch wird es immer wichtiger, die Entwicklung des
lokalen E-Government Angebotes zu unterstützen. Anhand von vier ausgewählten
Gemeinden wird E-Government beispielhaft umgesetzt. Gemeinsames Ziel ist aber
nicht allein die Umsetzung von sicheren Techniken, sondern die Verwirklichung
eines nachhaltigen und dauerhaften Systems.
E-Government bietet die Chance, das
Leistungsangebot der Verwaltung transparenter und für die Zielgruppen leichter
zugänglich zu machen. Die Zielgruppen sind dabei Bürger, Unternehmer und
Verwaltung. Damit die Vernetzungen mit vertretbaren Kosten vorgenommen werden
können, müssen die Verfahrensinformationen über einheitliche Schnittstellen
ausgetauscht werden. Die Anlage einheitlicher Register und der Verbund der
Bürgerportale sind wesentliche Voraussetzungen für breite Akzeptanz und
flächendeckende Nutzung.
Der Ausschuss hat die beiden
Referate intensiv diskutiert und hat über nachfolgend aufgeführte Punkte
Konsens erreicht:
·
Es sollte eine
Bundeskompetenz unter frühzeitiger Einbindung der Länder (nach dem Muster des
Art. 14b B-VG) für E-Government angestrebt werden.
·
Auch für die Schnittstellen wäre
ein solcher einheitlicher Ansatz unter Wahrung der organisatorischen Einheit
der Länder.zu schaffen,
·
Ein einheitliches Verordnungsregister
wird vorgeschlagen.
·
Die Gemeinden sollten
jedem Bürger und jeder Bürgerin einen einheitlichen Zugang zu E-Government
gewährleisten.
Verfassungstexte und
Textgegenüberstellung
I. Bereich der derzeitigen Art. 19 bis 23 B-VG
Viele
Textvorschläge fallen in den Regelungsbereich der Art. 19 bis 23 B-VG. Es wird
daher vorgeschlagen, diese Verfassungsbestimmungen unter Einarbeitung der
vorliegenden Textvorschläge neu zusammenzufassen. Es wird darauf hingewiesen,
dass über einen Teil der Bestimmungen sowie über die Form der Darstellung kein
Konsens gefunden werden konnte.
vorgeschlagener Text derzeit geltende Fassung
Verwaltungsorganisation Artikel a1. (1) Zur obersten Führung
der Verwaltung sind die Bundesregierung und deren Mitglieder sowie die
Landesregierungen und, nach Maßgabe landesverfassungsgesetzlicher
Bestimmungen, deren Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich berufen
(oberste Verwaltungsorgane). (2) Unter der
Leitung der obersten Verwaltungsorgane führen nach den Bestimmungen der
Gesetze die sonstigen Organe die Verwaltung. Sie sind an die Weisungen der
ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit
verantwortlich. (3) [Variante A
– kein Konsens] Durch Gesetz können erforderlichenfalls weisungsfreie
Organe geschaffen werden. Den zuständigen obersten Organen verbleibt eine
der Art der jeweiligen Verwaltungsgeschäfte entsprechende allgemeine
Leitungs- und Aufsichtsbefugnis wie insbesondere Ernennungs- und
Abberufungsbefugnisse sowie eine Richtlinienkompetenz. (4)
Unparteilichkeit, Gesetzestreue und Leistungsfähigkeit des öffentlichen
Dienstes sind zu sichern. (5) [Variante A
– kein Konsens] Mit der Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die
obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter betraut und
können erforderlichenfalls auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende
Rechtsträger herangezogen werden. Diesfalls ist eine der Eigenart der übertragenen
Aufgaben adäquate Leitungs- und Steuerungsbefugnis des zuständigen obersten
Organs zu wahren. (6) [kein
Konsens] Durch Gesetz können Hoheitsrechte des Bundes und der Länder auf
gemeinsame Einrichtungen übertragen werden. Die Verantwortlichkeit für die
Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben bleibt unberührt. |
[Oberste Organe] Artikel 19. (1) Die obersten Organe
der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und
Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen. Artikel 20. (1) [Verfassungsrechtlicher Beamtenbegriff; Weisungsprinzip]
Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach
den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte
berufsmäßige Organe die Verwaltung. Sie sind, soweit nicht
verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten
Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das
nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung
entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen
strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. (2) [Weisungsfreie Kollegialbehörden]
Ist durch Bundes- oder Landesgesetz zur Entscheidung in oberster Instanz eine
Kollegialbehörde eingesetzt worden, deren Bescheide nach der Vorschrift des
Gesetzes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen
und der wenigstens ein Richter angehört, so sind auch die übrigen Mitglieder
dieser Kollegialbehörde in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. |
[Artikel
a1 Abs. 2, 3 und 5: Variante B – kein Konsens] (2) […] Das
nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die
Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung
gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. (3) Abweichend von
Abs. 2 können folgende Organe gesetzlich weisungsfrei gestellt werden: 1. Sachverständige Organe, soweit ihnen nicht
über unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt hinausgehende
hoheitliche Befugnisse zukommen, (5) Zur
Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und
die ihnen unterstellten Ämter berufen. Soweit es sich nicht um < hier
wäre eine verfassungspolitische Umschreibung ausgliederungsfester Aufgaben
vorzunehmen > handelt, kann gesetzlich vorgesehen werden, dass auch
außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger herangezogen
werden. Unbeschadet Abs. 2 sind die der Eigenart der übertragenen Aufgaben
entsprechenden Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane
zu wahren. |
vorgeschlagener Text derzeit geltende Fassung
Öffentliche Funktionäre Artikel a2. [Dieser Artikel
normiert die persönliche Stellung der politischen Funktionäre wie sie derzeit
insbesondere im Unvereinbarkeitsgesetz geregelt ist.] |
[Artikel
19] (2) Durch
Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Absatz 1
bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der
Privatwirtschaft beschränkt werden. |
Auskunftspflicht Artikel a3. Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung
betrauten Organe haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte
zu erteilen (Auskunftspflicht), soweit eine gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Eine Pflicht zur
Verschwiegenheit besteht für Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse 1. der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, 2. der umfassenden
Landesverteidigung, 3. der auswärtigen
Beziehungen, sowie
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der
Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Näheres regeln die Gesetze. [+
Amtsverschwiegenheit gegenüber den allgemeinen Vertretungskörpern] Auskunftspflicht Artikel a3. Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung
betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen
Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu
erteilen. Das Recht auf Auskunft kann gesetzlichen Einschränkungen
unterworfen werden, wenn und insoweit dies zum Schutz zwingender Interessen
im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, erforderlich ist. Die politische
Verantwortung gegenüber parlamentarischen Vertretungskörpern umfasst in
jedem Fall die Pflicht, im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts und in
Untersuchungsausschüssen jede geforderte Auskunft zu erteilen. Die
Auskunftserteilung kann in diesen Fällen in vertraulicher Form erfolgen, wenn
die Auskunft geheim zu haltende Tatsachen enthält und die vertrauliche
Auskunftserteilung in der Geschäftsordnung des betreffenden
Vertretungskörpers geregelt ist. Auskunftspflicht Artikel x. [als Teil eines Grundrechtskataloges] Jede
Person hat das Recht, über Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen Auskunft
zu erhalten und in deren Dokumente Einsicht zu nehmen. Die Auskunft und der
Zugang können im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und
Freiheiten anderer gesetzlich beschränkt werden. |
[Artikel 20] (3) [Amtsverschwiegenheit] Alle mit Aufgaben
der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen
ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen
verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden
Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen
Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer
Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist
(Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem
allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem
Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. (4) [Auskunftspflicht] Alle mit
Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie
die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über
Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine
gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche
Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen
auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren
Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung
zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache,
hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die
Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der
Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der
Vollziehung Landessache. |
vorgeschlagener Text derzeit geltende Fassung
[Die
dienstrechtliche Kompetenzverteilung in Art. 21 Abs. 1 und 2 wird in die
allgemeine Kompetenzverteilung übergeführt.] [Abs. 3 entfällt –
kein Konsens; siehe oben Pkt. VIII.4] [Abs. 4 entfällt;
siehe oben Pkt. VIII.5] [Abs. 5 und 6
entfallen; siehe oben Pkt. VIII.3] |
Artikel 21. (1) [Kompetenzverteilung] Den Ländern obliegt die
Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes
einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit
für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d
und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht
anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen
Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte. (2) [Kompetenzverteilung] Den Ländern
obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der
Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach
dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die
genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes. (3) [Diensthoheit] Soweit in diesem
Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die Diensthoheit gegenüber den
Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die
Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten
Organen der Länder ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen
hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch Landesverfassungsgesetz
bestimmt werden, daß die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes
von gleichartigen Organen ausgeübt wird. (4) [Dienstwechsel] Die Möglichkeit
des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den
Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten
jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von
Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei
einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt
worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des
Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes
bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder
Einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren. (5) [Leitungsfunktionen] Durch Gesetz
kann vorgesehen werden, dass (6) In den Fällen des Abs. 5 besteht kein Anspruch
auf eine gleichwertige Verwendung. |
vorgeschlagener Text derzeit geltende Fassung
[Zur Amtshaftung
sind im Ausschuss noch keine konkreten Überlegungen angestellt worden.]
Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit Artikel a4. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden haben ein hohes
Maß an Wirksamkeit anzustreben und sind verpflichtet, im Sinne der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu handeln. Sie sind weiters im Rahmen
ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung
verpflichtet (Amtshilfe). |
[Amtshaftung] Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden,
den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch
ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. (2) Personen, die als Organe eines im Abs. 1
bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der
Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat. (3) Personen, die als Organe eines im Abs. 1
bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden, den sie in
Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten
unmittelbar zugefügt haben. (4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1
bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen. (5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens von den in den Abs. 1 bis 3
festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten. [Amtshilfe] Artikel 22. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im
Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen
Hilfeleistung verpflichtet. |
II. Haushaltsrecht
Hinsichtlich des gesamten
Abschnittes zum Haushaltsrecht (Art. 51 bis Art 51e) besteht im Ausschuss kein
Konsens.
Artikel 51
vorgeschlagener Text derzeit geltende Fassung
Artikel 51. (1) Der Nationalrat
beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der
Bundesregierung zugrunde zu legen. (2) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
für das folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach
Jahren getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres
vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. (3) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten
Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung
im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten.
(4) Die näheren
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung
des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen im Sinne einer
wirkungsorientierten Verwaltung durch Bundesgesetz zu treffen. |
Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den
Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen. (2) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des
Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende
Finanzjahr vorzulegen. (3) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
des Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für das folgende Finanzjahr
sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche
Grundlagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sondervermögen des Bundes
können auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund
zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden. In
diesem Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden
Bundesbetriebes oder des Sondervermögens des Bundes für das folgende
Finanzjahr in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen. (6) Die näheren
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung
des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen.
In diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von
Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben
Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen
(Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von
Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und bei
Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an der
Ordnung des Rechnungswesens zu regeln. |
|
Im
vorgeschlagenen Art. 51 Abs. 2 wird die Möglichkeit geschaffen, ein Budget auch
für zwei Jahre auf einmal – aber nach Jahren getrennt – zu beschließen.
Bisher war es nur möglich, in einem Finanzjahr ein Budget für das folgende
Finanzjahr zu beschließen.
In Absatz 3 wurden die Vorgaben für die Ausgestaltung
des Bundesfinanzgesetzes reduziert. Mit dem vorliegenden Entwurf entfallen die
verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Gliederung des Bundesvoranschlages
nach Einnahmen und Ausgaben; die Gliederung des
Bundesvoranschlages muss lediglich hinreichend sein. Nähere Vorschriften über
die Gliederung und die entsprechende Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes
(siehe auch zu Art. 51 Abs. 4 und Art. 51c) bleiben dem einfachen Gesetzgeber
vorbehalten. Dadurch ist eine Ausgestaltung des Bundesvoranschlages und des
Rechnungswesens von Verfassungs wegen sowohl nach kameralistischen
als auch nach kaufmännischen Grundsätzen möglich.
Die Bestimmung hinsichtlich des Stellenplans wird
durch den „Personalplan“ dahingehend modernisiert bzw. neu formuliert, dass
dessen Steuerungscharakter im Mittelpunkt steht. Damit soll zum Ausdruck
gebracht werden, dass der Zweck weniger in einem detaillierten Zahlenwerk
lediglich als einzuhaltende Vorgabe liegt, sondern dass die Idee eines
Globalbudgets samt einem damit einhergehenden Personalcontrolling verwirklicht
wird.
Die Bestimmungen zu den Bundesbetrieben und
Sondervermögen wurden beseitigt, da einerseits keine Bundesbetriebe mehr
bestehen und andererseits die Vorschriften zur Bruttobudgetierung (getrennte
Budgetierung und Verrechung von Einnahmen und Ausgaben) verfassungsrechtlich
nicht mehr vorgegeben sind und somit eine Ausnahmebestimmung hinfällig ist.
In Absatz 4 werden – wie schon bisher – die näheren
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die
Haushaltsführung des Bundes dem einfachen Gesetzgeber aufgetragen. Mit dem Hinweis
auf eine wirkungsorientierte Verwaltung sind in diesem Zusammenhang vom
einfachen Gesetzgeber Regelungen zu deren Umsetzung vorzusehen (Vorgabe und
Überwachung von mess- und beurteilbaren Zielen und Leistungen; Steuerung nicht
nur auf den Budgetmitteleinsatz, sondern vermehrt auf die Leistungserbringung).
Aber auch Bestimmungen über die Gliederung des Bundesvoranschlages, die
zeitliche und betragliche Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes,
haushaltsspezifische Anreiz- und Sanktionsmechanismen (z.B. durch positive bzw.
negative Haushaltsrücklagen, vgl. die §§ 17a und 17b BHG) sowie
Controllingmaßnahmen können gesetzlich vorgesehen werden. (Im von
Staatssekretär Finz vorgelegten Entwurf sind dafür im Art. 51 Abs. 4
demonstrative Kriterien in Form der folgenden lit. a bis k vorgesehen gewesen:
a) die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung, b) die Gliederung
des Bundesvoranschlages, c) die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes
insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht, d) die Begründung von
Belastungen künftiger Finanzjahre, e) die Bildung von positiven und negativen
Haushaltsrücklagen, f) Verfügungen über Bundesvermögen, g) Haftungsübernahmen
des Bundes, h) die Eingehung und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus
Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt
werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), i) Anreiz- und
Sanktionsmechanismen, j) das Controlling und k) die Mitwirkung des
Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens.) Diese Vorgangsweise soll zu
einer Straffung des Verfassungstextes führen. Dadurch ist eine flexiblere
Gestaltung des Haushaltsrechts möglich. Ob dies alles im Rahmen der
Kameralistik oder eines kaufmännischen Rechnungswesens erfolgt, bleibt dem
einfachen Gesetzgeber vorbehalten.
Artikel
51a
vorgeschlagener Text derzeit geltende Fassung
Artikel 51a. (1) Hat die
Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht (Art. 51 Abs. 2) den
Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann der Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder
eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen
Beratungen zugrunde zu legen. (2) Hat der
Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft
er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der
Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des
vorangegangenen Finanzjahres zu führen. In diesem Zeitraum dürfen keine
neuen Maßnahmen und Förderungsvorhaben beschlossen werden, deren
Auswirkungen einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes gegenüber dem vorangegangen
Bundesfinanzgesetz verursachen. |
[Artikel 51] (4) Hat die
Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt
die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so
kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde
zu legen. (5) Beschließt der
Nationalrat vor Ablauf des Finanzjahres kein Bundesfinanzgesetz für das
folgende Finanzjahr und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch
Bundesgesetz, so sind die Einnahmen nach der jeweiligen Rechtslage
aufzubringen. Die Ausgaben sind, 1.
sofern die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt
hat, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung, längstens jedoch
während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß diesem
Entwurf zu leisten; 2.
sofern die Bundesregierung keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des
folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten
Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten. Unter
Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen der
Einnahmen und Ausgaben bilden die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden
Ausgabenansätze des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten
Bundesfinanzgesetzes die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für
jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur
Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach
Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß den Bestimmungen von Z 1 und
2 können Planstellen auf Grund des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder
des letzten Bundesfinanzgesetzes besetzt, Finanzschulden bis zur Hälfte der
jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur
vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen
Höchstbeträge eingegangen werden. Im übrigen sind die Bestimmungen des letzten
Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen die darin enthaltenen Einnahmen und
Ausgaben, sinngemäß anzuwenden. |
Dieser
Artikel beinhaltet Regelungen zum Budgetprovisorium (d.h. wenn keine
rechtzeitige Beschlussfassung über das Bundesfinanzgesetz erfolgt). Der
Textvorschlag des Art. 51a Abs. 1 entspricht dem bisherigen Art. 51 Abs. 4
B-VG.
Absatz 2 sieht einige Vereinfachungen zum bisherigen
Art. 51 Abs. 5 B-VG vor. So wurde der Text gegenüber der derzeit geltenden
Fassung derart umformuliert, dass der Begriff der „Einnahmen“ und „Ausgaben“
sowie der „Ansätze“ vermieden wird, um eine Präjudizierung des einfachen Gesetzgebers
bezüglich der Gliederung des Bundesvoranschlages zu vermeiden. Weiters wurde
bei Vorliegen eines Budgetprovisoriums bisher unterschieden, ob ein Entwurf von
der Bundesregierung vorgelegt wurde oder nicht. Um diese komplizierten
Regelungen zu vereinfachen, sollen nunmehr im Falle eines Budgetprovisoriums
die Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des vorangegangenen Finanzjahres zur
Anwendung gelangen, es sei denn, es wurde eine vorläufige bundesgesetzliche
Vorsorge getroffen. Der zweite Satz bedeutet, dass neue rechtssetzende
Maßnahmen oder Förderungsvorhaben nicht beschlossen und durchgeführt werden
dürfen, sofern sie über den Ausgaben-/Aufwandsrahmen des bereits vorliegenden
Bundesfinanzgesetzes des Vorjahres hinausgehen. Dadurch soll verhindert werden,
dass im Zeitraum eines Budgetprovisoriums neue, in die Zukunft reichende
Belastungen beschlossen werden. Damit soll auch ein Anreiz geschaffen werden,
möglichst schnell ein neues Budget zu beschließen.
Artikel 51b
vorgeschlagener Text derzeit geltende Fassung
Artikel 51b. Der Bundesminister
für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die
zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann
die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils
zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. Falls
erforderlich kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der
Bundesregierung zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil
der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die
Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat
innerhalb von zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu
berichten. |
Artikel 51a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
dafür zu sorgen, daß bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung
fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen
vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur
Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. (2) Wenn es die
Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung abzeichnet, kann 1.
der Bundesminister für Finanzen die gänzliche oder teilweise Anwendung eines
im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages verfügen; 2.
der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung vorläufige
Ausgabenbindungen für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten oder
endgültige Ausgabenbindungen verfügen, sofern dadurch die Erfüllung fälliger
Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. |
Im
Sinne der Hauptverantwortung des Bundesministers für Finanzen (BMF) für den
Bundeshaushalt hat dieser dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst
die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann
die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe verfügbarer
Einnahmen mit der gebotenen Effizienz geleistet werden. Die Möglichkeit der
Mittelbindung – getragen von der Bundesregierung – soll aufrecht bleiben.
Schließlich wurde die derzeit bestehende Befugnis des BMF, die Anwendung eines
im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichsvoranschlages zu
verfügen, mangels praktischer Relevanz beseitigt.
Artikel 51c
vorgeschlagener Text derzeit geltende Fassung
Artikel 51c. (1) Budgetmittel,
die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die eine Überschreitung
der vom Nationalrat genehmigten Budgetmittel erfordern, dürfen im Rahmen der
Haushaltsführung nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung
geleistet werden. (2) Der
Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen
ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Budgetmittel zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern
die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig
bestimmt oder errechenbar ist. Die Zustimmung darf nur im Falle eines
unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die
Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist. (3) Der
Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat über die gemäß Abs. 2
getroffenen Maßnahmen halbjährlich zu berichten. |
Artikel 51b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach nicht
vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von
Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes erfordern (überplanmäßige
Ausgaben), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher
Ermächtigungen geleistet werden. (2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund
einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates
unvorhersehbare und unabweisbare 1. außerplanmäßige Ausgaben im
Ausmaß von höchstens 1 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme; 2. überplanmäßige Ausgaben im Ausmaß
von höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme geleistet werden. Trifft der mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß des Nationalrates
innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als
hergestellt. (3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
dürfen überplanmäßige Ausgaben dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben 1. auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung, 2. aus einer Finanzschuld, 3. auf Grund einer bereits
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden
sonstigen Verpflichtung oder 4. infolge unmittelbar damit
zusammenhängender Mehrleistungen oder Mehreinnahmen erforderlich werden. (4)
Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen
ermächtigen, anderen als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen
Ausgaben zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die
Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt
oder errechenbar ist sowie Ausgaben betroffen sind, 1. deren Umschichtung wegen
unvorhersehbarer Dringlichkeit notwendig ist, ohne daß dadurch die
Ausgabengliederung des Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder 2. die notwendig werden,
wenn sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung abzeichnet (Art. 51a Abs. 2) oder 3. die im Hinblick auf die
im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger
Bedeutung sind. (5)
Eine Ausgabenüberschreitung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels darf
nur bewilligt werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch
Mehreinnahmen sichergestellt ist. (6) Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden
Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche außerplanmäßige und
überplanmäßige Ausgaben innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von
insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuß des Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bedeckung solcher
Mehrausgaben nicht durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für
Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden
für die erforderliche Bedeckung zu sorgen. |
Die
Bestimmungen des (derzeitigen) Art. 51b B-VG wurden derart umformuliert, dass
eine verfassungsrechtlich vorgegebene Bindung der Verwaltung an Ausgabenansätze
nicht mehr abgeleitet werden kann. Wie der Bundesvoranschlag gegliedert wird
(z.B. nach Ausgabenansätze oder Produktgruppen) und wo die Bindungswirkung des
Bundesfinanzgesetzes eintritt, bleibt der Regelung des einfachen Gesetzgebers
vorbehalten (siehe Textvorschlag zu Art. 51 Abs. 4). Im Rahmen einer
allfälligen Neuordnung des Bundesvoranschlages durch den einfachen Gesetzgeber
könnte von einer bindenden Detailgliederung nach Ansätzen abgegangen
werden, was den autonomen Budgetvollzug der Verwaltung erhöhen würde. Darüber
hinaus werden die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Überschreitungen
der vom Nationalrat genehmigten Budgetmittel gestrafft. Der Nationalrat kann
jedoch weiterhin den BMF ermächtigen, Überschreitungen zuzustimmen.
Artikel 51d
vorgeschlagener Text derzeit geltende Fassung
Artikel 51d. Die Mitwirkung des
Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann
bestimmte Aufgaben einem Ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die
Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom
Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein Ständiger
Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28)
einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen
trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. |
Artikel 51c. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung
gemäß Art. 51b und Abs. 2 obliegt dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates. Dieser kann
bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die
Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom
Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß bzw. sein Ständiger
Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates
(Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere
Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates. (2)
Der Bundesminister für Finanzen hat dem im Abs. 1 genannten Ausschuß des
Nationalrates über die gemäß Art. 51a Abs. 2 sowie Art. 51b
Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere
Berichte sind diesem Ausschuß nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher
Vorschriften zu übermitteln. |
Der
nunmehr vorgeschlagene Art 51d entspricht dem derzeit geltenden Art. 51c Abs. 1
B-VG. Der derzeitige Art. 51c Abs. 2 (Berichtspflichten des BMF an den
Nationalrat) kann entfallen, da die entsprechenden Berichtspflichten bei der
jeweiligen sachlichen Verfassungsbestimmung eingearbeitet sind (siehe die
Textvorschläge zu Art. 51b und 51c).
Artikel 51e
vorgeschlagener Text keine geltende Fassung
Artikel 51e. Die im Art. 51 Abs.
4 genannten Grundsätze der Haushaltsführung gelten sinngemäß für Länder und
Gemeinden. |
|
Die
im Art. 51 Abs. 4 vorgesehenen Grundsätze insbesondere einer
wirkungsorientierten Verwaltung (siehe oben) sollen auch sinngemäß von den
Ländern und Gemeinden angewandt werden. Dies umso mehr, als alle
Gebietskörperschaften im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für
den Gesamtstaat ihre Haushaltsführung auf diese Grundsätze ausrichten sollten.
III. Sonstige vorgeschlagene Verfassungsänderungen
1. Weiterer
Verfassungstext
·
Betreffend die gebietskörperschaftsübergreifende
Homogenität im Dienstrecht (Pkt.VIII.5)
Textvorschlag: „Die
Besoldung der öffentlich Bediensteten erfolgt nach einheitlichen
Grundsätzen.“ |
2.
Aufzuhebende Verfassungsbestimmungen
Hinsichtlich der folgenden
Verfassungsbestimmungen wurde im Ausschuss vorgeschlagen, sie aufzuheben:
·
Art. 12 Abs. 2 B-VG: betr. Agrarsenate (Pkt. XIII)
·
Art. 15 Abs. 10 B-VG: Zustimmung der Bundesregierung zu
einer Änderung der staatlichen Verwaltungsorganisation in den Ländern (Pkt. V)
·
Art. 78b Abs. 2 B-VG: Zustimmung des Landeshauptmannes
zur Bestellung eines Sicherheitsdirektors (Pkt. V) – kein Konsens
·
Art. 116 Abs. 3 B-VG: Zustimmung der Bundesregierung
zur Einrichtung von Städten mit eigenem Statut (Pkt. V)
·
Art. 120 B-VG: Einrichtung von Gebietsgemeinden (Pkt.
XIV.2) – kein Konsens
·
BVG betr. Grundsätze für die Einrichtung und
Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien (BVG-ÄmterLReg):
Allerdings sollen die wesentlichen Grundsätze, wie insbesondere die
Einheitlichkeit des Amtes der Landesregierung in das B-VG übernommen werden.
(Pkt. V)
·
§ 8 Abs. 5 lit. d ÜG: Zustimmung von Grenzverlegungen
von Verwaltungsbezirken und Gerichtsbezirken (Pkt. V)
3. Verfassungsänderungen
ohne Textvorschläge
In folgenden Bereichen werden
Verfassungsänderungen vorgeschlagen, ohne dass ein konkreter Textvorschlag
erarbeitet wurde:
·
Schulverwaltung betreffend insbesondere die Art. 81a
und 81b B-VG (Pkt. XI)
·
Sicherheitsverwaltung betreffend die Art. 78a bis 78 d
B-VG (Pkt. XII)
·
Unmittelbare Bundesverwaltung: Es wird die
Inkorporierung aller Verfassungsbestimmungen, die den Bund zur Vollziehung in
unmittelbarer Bundesverwaltung ermächtigen, in Art. 102 Abs. 2 B-VG vorgeschlagen
(Pkt. I.4)
·
„Beamten“begriff im Verfassungstext: Da das
öffentlich-rechtliche Beamtendienstverhältnis nicht mehr zwingend vorgesehen
werden soll, wäre eine entsprechende Adaptierung der bisherigen Begriffe
erforderlich (Pkt. VIII.3)
Der
Ausschussvorsitzende:
Mag. Werner Wutscher e.h.